Umgang mit Fotos

 

Umgang mit Fotos

Das Recht am eigenen Bild

Jede Person hat ein Recht am eigenen Bild. Dies bedeutet, dass jede und jeder in der Regel darüber entscheiden kann, ob und in welcher Form ihr oder sein Bild aufgenommen und veröffentlicht werden darf.

Wann sind Bilder datenschutzrechtlich relevant?

Sobald die abgebildeten Personen erkennbar sind, gelten die Fotos als Personendaten. Das gilt auch bei Gruppenfotos, wobei der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dann weniger schwer wiegt, wenn keine Einzelperson aus der Gruppe heraustritt und als solche wahrgenommen wird. Inwiefern dies zutrifft, muss jeweils im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Eine Persönlichkeitsverletzung nur dann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, wenn die abgelichteten Personen nicht identifizierbar sind, also wenn ein Gruppenbild z.B. nur kleinformatig abgedruckt oder die Auflösung derart herabgesetzt wird, dass keine Gesichter oder andere identifizierenden Merkmale mehr auszumachen sind. 

Braucht man immer die Einwilligung?

Wenn kein anderer Rechtfertigungsgrund vorliegt, muss die Einwilligung der abgebildeten Personen eingeholt werden. Auf die Einwilligung darf immer nur dann verzichtet werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Veröffentlichung rechtfertigt. Ein solches kann jedoch, insbesondere bei Bildern einzelner Personen, nur mit Zurückhaltung angenommen werden (z.B. bei Berichterstattungen über öffentliche Veranstaltungen wie Sportanlässe, Konzerte etc. mit grösserer Bedeutung oder bei Medienberichten unter Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht). Im Zweifel sollte die Einwilligung der Betroffenen eingeholt werden.

Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um aktuelle Bilder handelt oder die Fotos bereits vor einigen Jahren aufgenommen wurden. Die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen bestehen solange diese leben und können jederzeit geltend gemacht werden. Sollen Bilder aus Bildarchiven veröffentlicht werden, ist daher vorgängig abzuklären, wer die abgebildeten Menschen sind, um anschliessend deren Einwilligung einzuholen. Werden Fotos im öffentlichen Raum aufgenommen, ist dies für alle Anwesenden erkennbar und sind die Abgebildeten nur „Beiwerk" (z.B. Passanten bei einer Sehenswürdigkeit), so ist es ausreichend, wenn das entsprechende Bild auf Verlangen der fotografierten Personen (sofort vor Ort sowie zu jedem späteren Zeitpunkt) gelöscht bzw. auf eine Veröffentlichung verzichtet wird. Die betroffenen Personen müssen jedoch nicht zusätzlich angesprochen und informiert werden.

Die rechtsgültige Einwilligung

Die Einwilligung ist immer nur dann gültig, wenn sie nach angemessener Information und freiwillig erfolgt. Ob die Information angemessen ist, hängt davon ab, ob es um die Veröffentlichung von Gruppenfotos oder um Bilder einzelner Personen geht. Im ersten Fall genügt es, wenn die Betroffenen auf die Aufnahme und anschliessende Publikation der Fotos hingewiesen werden. Hierbei sollte auch darüber informiert werden, in welcher Weise man die Fotos veröffentlicht (Internet, Printmedien, Werbeflyer etc.). Widerspricht eine betroffene Person der Veröffentlichung, ist dies zu respektieren. 

Wer Bilder einzelner Personen aufnimmt und veröffentlicht, muss anders vorgehen. Hier ist die oben beschriebene generelle Einwilligung nicht ausreichend. Vielmehr müssen die Betroffenen die Möglichkeit haben, die zur Publikation vorgesehenen Bilder einzusehen. Zudem müssen sie über den Kontext der Veröffentlichung informiert werden. So wird z.B. die Veröffentlichung eines gelungenen Fotos im Rahmen einer Ferienlagerberichterstattung wahrscheinlich eher akzeptiert als die Veröffentlichung eines schlechten oder gar kompromittierenden Bildes oder wenn jemand in einem heiklen Kontext abgebildet wird (z.B. zur Illustration eines Programms zur Freizeitgestaltung von ,Problemjugendlichen‘).

Wichtige Unterscheidung: Schutz von Fotos als Werken

Nicht Sache des Datenschutzes ist der Schutz von Bildern selbst als künstlerisch oder kommerziell geschützte Werke, sondern des Urheberrechts. Für Informationen diesbezüglich verweisen wir auf das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum IGE. 

Tipps für Betroffene

  • Wenn Sie ihre Fotos auf dem Internet veröffentlichen, prüfen Sie wer Einsicht darauf hat und denken Sie daran, dass einmal allgemein zugänglich gemacht, ist es kaum noch kontrollierbar, was mit den Bildern passiert. Gemäss Art. 30 DSG liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn Sie Ihre Bilder selbst allgemein zugänglich machen und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagen.
  • Falls Ihre Bilder ohne Einwilligung oder überwiegendes öffentliches bzw. privates Interesse veröffentlicht wurden, können Sie ihre Recht auf Löschung/Widerspruchsrecht beim Verantwortlichen sowie allfälligen Plattformen geltend machen. Zudem können Sie Ihre Ansprüche nötigenfalls mittels Zivilklage geltend machen. - Eine einmal erteilte Einwilligung kann grundsätzlich jederzeit zurückgezogen werden, mit dem Resultat, dass auch die Veröffentlichung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich ist. Beachten Sie aber, dass falls ein solcher Rückzug einen Schaden verursacht (z.B. wenn bereits gedruckte Werbeprospekte nicht mehr verwendet werden können), können Sie allenfalls dazu verpflichtet werden, diesen Schaden (teilweise) zu übernehmen. 
  • Die Veröffentlichung von Intimbildern, die ohne Ihre Einwilligung aufgenommen wurden, kann gemäss Art. 179quater StGB strafbar sein. Wenn Sie mit der Veröffentlichung von intimen Fotos bedroht oder erpresst werden, handelt es sich um Sextortion. Informieren Sie sich zu diesem Thema auf der Webseite des NCSC und der Schweizerischen Kriminalprävention.  

Tipps für Verantwortliche

  • Verlangen Sie vor der Aufnahme bzw. Veröffentlichung die Erlaubnis der betroffenen Personen. Für die kommerzielle Nutzung, ist es sinnvoll eine schriftliche Einwilligungserklärung zu verlangen, worauf klar steht in welcher Weise Sie die Fotos veröffentlichen wollen (Internet, Printmedien, Werbeflyer etc.). Widerspricht eine betroffene Person der Veröffentlichung, ist dies zu respektieren. 
  • Wenn es sich um Bilder von Einzelpersonen handelt, müssen die Betroffenen die Möglichkeit haben, die zur Publikation vorgesehenen Bilder einzusehen. Zudem müssen sie über den Kontext der Veröffentlichung informiert werden. Zudem gilt es zu beachten, dass bei der Publikation von Bildern Minderjähriger auch die Zustimmung der erziehungsberechtigten Personen eingeholt werden muss. 
  • Denken Sie daran, dass im Fall einer widerrechtlichen Veröffentlichung, kann die betroffene Person nebst der Entfernung bzw. Vernichtung der fraglichen Bilder auch die Bezahlung von Schadenersatz und/oder einer Genugtuung vom Gericht verlangen. Zudem muss damit gerechnet werden, dass die Gerichtskosten sowie die Parteikosten des Klägers (insbesondere die Kosten für die anwaltliche Vertretung) zu übernehmen sind.
  • Finanzielle Konsequenzen können sich aber auch daraus ergeben, dass bereits hergestellte Druckerzeugnisse wie Broschüren oder Flyer vernichtet werden müssen. 

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