Umgang mit Fotos
Das Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild
Jede Person hat ein Recht am eigenen Bild. Dies bedeutet, dass jede und jeder in der Regel darüber entscheiden kann, ob und in welcher Form ihr oder sein Bild aufgenommen und veröffentlicht werden darf.
Sobald die abgebildeten Personen erkennbar sind, gelten die Fotos als Personendaten. Das gilt auch bei Gruppenfotos, wobei der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dann weniger schwer wiegt, wenn keine Einzelperson aus der Gruppe heraustritt und als solche wahrgenommen wird. Inwiefern dies zutrifft, muss jeweils im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Eine Persönlichkeitsverletzung nur dann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, wenn die abgelichteten Personen nicht identifizierbar sind, also wenn ein Gruppenbild z.B. nur kleinformatig abgedruckt oder die Auflösung derart herabgesetzt wird, dass keine Gesichter oder andere identifizierenden Merkmale mehr auszumachen sind.
Wenn kein anderer Rechtfertigungsgrund vorliegt, muss die Einwilligung der abgebildeten Personen eingeholt werden. Auf die Einwilligung darf immer nur dann verzichtet werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Veröffentlichung rechtfertigt. Ein solches kann jedoch, insbesondere bei Bildern einzelner Personen, nur mit Zurückhaltung angenommen werden (z.B. bei Berichterstattungen über öffentliche Veranstaltungen wie Sportanlässe, Konzerte etc. mit grösserer Bedeutung oder bei Medienberichten unter Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht). Im Zweifel sollte die Einwilligung der Betroffenen eingeholt werden.
Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um aktuelle Bilder handelt oder die Fotos bereits vor einigen Jahren aufgenommen wurden. Die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen bestehen solange diese leben und können jederzeit geltend gemacht werden. Sollen Bilder aus Bildarchiven veröffentlicht werden, ist daher vorgängig abzuklären, wer die abgebildeten Menschen sind, um anschliessend deren Einwilligung einzuholen. Werden Fotos im öffentlichen Raum aufgenommen, ist dies für alle Anwesenden erkennbar und sind die Abgebildeten nur „Beiwerk" (z.B. Passanten bei einer Sehenswürdigkeit), so ist es ausreichend, wenn das entsprechende Bild auf Verlangen der fotografierten Personen (sofort vor Ort sowie zu jedem späteren Zeitpunkt) gelöscht bzw. auf eine Veröffentlichung verzichtet wird. Die betroffenen Personen müssen jedoch nicht zusätzlich angesprochen und informiert werden.
Die Einwilligung ist immer nur dann gültig, wenn sie nach angemessener Information und freiwillig erfolgt. Ob die Information angemessen ist, hängt davon ab, ob es um die Veröffentlichung von Gruppenfotos oder um Bilder einzelner Personen geht. Im ersten Fall genügt es, wenn die Betroffenen auf die Aufnahme und anschliessende Publikation der Fotos hingewiesen werden. Hierbei sollte auch darüber informiert werden, in welcher Weise man die Fotos veröffentlicht (Internet, Printmedien, Werbeflyer etc.). Widerspricht eine betroffene Person der Veröffentlichung, ist dies zu respektieren.
Wer Bilder einzelner Personen aufnimmt und veröffentlicht, muss anders vorgehen. Hier ist die oben beschriebene generelle Einwilligung nicht ausreichend. Vielmehr müssen die Betroffenen die Möglichkeit haben, die zur Publikation vorgesehenen Bilder einzusehen. Zudem müssen sie über den Kontext der Veröffentlichung informiert werden. So wird z.B. die Veröffentlichung eines gelungenen Fotos im Rahmen einer Ferienlagerberichterstattung wahrscheinlich eher akzeptiert als die Veröffentlichung eines schlechten oder gar kompromittierenden Bildes oder wenn jemand in einem heiklen Kontext abgebildet wird (z.B. zur Illustration eines Programms zur Freizeitgestaltung von ,Problemjugendlichen‘).
Nicht Sache des Datenschutzes ist der Schutz von Bildern selbst als künstlerisch oder kommerziell geschützte Werke, sondern des Urheberrechts. Für Informationen diesbezüglich verweisen wir auf das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum IGE.
Letzte Änderung 26.06.2024