Datenschutzkonformer Betrieb von Webcams

Im Internet sind heute eine Vielzahl von sog. Webcams anwählbar. Dabei handelt es sich um Videokameras, die in gewissen Zeitabständen oder auf Anfrage des Benutzers Live-Bilder – z.B. von touristischen Regionen – liefern. Die Webcams dienen der Unterhaltung und sollen die entsprechenden Webseiten für die Besucher attraktiver machen. Diese Erläuterungen beziehen sich auf Webcams, die auf allgemein zugängliche Gebiete (wie z.B. Strassen, Parkplätze, Bahnhöfe, Warenhäuser etc.) in der Schweiz gerichtet sind.

Die Webcam-Bilder sind weltweit per Internet abrufbar und können unkontrolliert weiterverarbeitet (speichern, ausdrucken, weitergeben etc.) werden. Sie sind je nach System von unterschiedlicher Qualität: einige Kameras sind fest montiert und erlauben es dem Betrachter nicht einen eigenen Bildausschnitt zu wählen. Andere Kameras lassen sich vom Benutzer in verschiedene Positionen bringen und/oder einen Bildausschnitt vergrössert darzustellen. Je nach Technik und Positionierung des Kamera-Systeme ist es möglich, Personen auf den Kamerabildern zu erkennen. Die Kameras werden von den erfassten Personen oft nicht wahrgenommen. Sie haben somit keine Kenntnis, dass - und zu welchem Zweck - ihr Bild im Internet weltweit abrufbar ist.

Enthalten die abrufbaren Bilder keine Angaben über bestimmte oder bestimmbare Personen, sind keinerlei datenschutzrechtliche Bedenken einzuwenden.

Falls es jedoch möglich ist, Personen zu bestimmen, liegt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. e DSG vor. Bestimmbar ist eine Person auch dann, wenn sie zwar durch ihre Daten nicht eindeutig identifiziert wird, aus den Umständen, das heisst aus dem Kontext einer Information (z.B. Gegenstände, Kleidung, Fahrzeuge etc.) aber auf sie geschlossen werden kann.

Wer in der Schweiz Personendaten bearbeitet, hat namentlich folgende Bearbeitungsgrundsätze des Datenschutzgesetzes zu beachten: Personendaten dürfen nur rechtmässig beschafft werden. Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein. Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Art. 4 Abs. 1 - 3 DSG). Zudem muss die Datenbearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein (Art. 4 Abs. 4 DSG). Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessenes Datenschutzniveau fehlt (Art. 6 Abs. 1 DSG).

Private Personen, die Personendaten bearbeiten, dürfen die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzten. Eine Persönlichkeitsverletzung bei der Bearbeitung durch private Personen ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. (Art. 13 Abs. 1 DSG). Die Betreiber von Webcams können kein überwiegendes privates Interesse geltend machen. Auch ein öffentliches Interesse oder eine gesetzliche Rechtfertigung zum Betrieb von Webcams existiert nicht. Somit können Personendaten via Webcams nur nach Einwilligung der betroffenen Personen bekannt gegeben werden. Die Einwilligung muss frei und in Kenntnis aller Umstände erfolgen. Hat die Betroffene Person irgendwelche Nachteile zu gewärtigen, wenn sie sich nicht von der Kamera erfassen lassen will, ist die Einwilligung nicht gültig. Eine Einwilligung ist oftmals (z.B. Webcams auf öffentlichen Strassen) nicht praktikabel. In diesen Fällen ist mit technischen und organisatorischen Massnahmen sicherzustellen, dass die erfassten Personen nicht bestimmbar sind.

Daraus ergeben sich folgende Möglichkeiten für den datenschutzkonformen Einsatz von Webcams in öffentlich zugänglichen Bereichen:

  1. Die Webcam ist so konfiguriert, dass keine Personen (bzw. Gegenstände, durch welche Personen bestimmt werden können) erkannt werden.
  2. Falls eine Bestimmbarkeit von Personen möglich ist,
  • muss dies für die Person, die von der Kamera aufgenommen werden soll, ersichtlich sein.
  • muss der Wille, nicht gefilmt zu werden, jederzeit respektiert werden können.
  • muss eine Einwilligung frei von irgendwelchen Bedingungen verbunden mit einer verständliche Information erfolgen, bevor der Aufnahmebereich der Kamera betreten wird.

Meist wird eine Einwilligung (Möglichkeit 2) nicht praktikabel sein, weshalb der Datenschutz zu gewährleisten ist, indem keine Webcams installiert werden, die eine Identifikation der aufgenommenen Personen erlauben (Möglichkeit 1).

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine betroffene Person im Falle einer Persönlichkeitsverletzung Zivilklage einreichen kann (Art. 15 DSG).

https://www.edoeb.admin.ch/content/edoeb/de/home/datenschutz/technologien/videoueberwachung/datenschutzkonformer-betrieb-von-webcams.html