Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch Privatpersonen

Es ist grundsätzlich nicht zulässig, dass Privatpersonen Videoüberwachungsanlagen auf öffentlichem Grund betreiben. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in einem sehr engen Rahmen möglich.

Eine Videoüberwachungsanlage, die zur Wahrung privater Interessen öffentlichen Raum überwacht, erfasst eine unbestimmte Anzahl Personen und greift damit in deren Persönlichkeitsrechte ein. Diese Betroffenen haben oft keine Wahl, ob sie den überwachten Bereich betreten möchten oder nicht, und sind damit gezwungen, sich diesem Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte auszusetzen. Dies lässt sich durch private Interessen kaum rechtfertigen:

1. Sicherheitsinteressen: Die Wahrung von Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Raum ist nicht Sache von Privatpersonen, sondern Aufgabe der Polizei. Aus diesem Grund kann sich ein Privater nicht auf sein Sicherheitsinteresse berufen, um öffentlichen Grund zu überwachen.

2. Andere Interessen: z.B. Webcams zu Werbezwecken oder zur Unterhaltung. Für solche privaten Interessen geht der durch eine derartige Videoüberwachung verursachte Eingriff in die Persönlichkeitsrechte zu weit, das Interesse an der Wahrung der Persönlichkeitsrechte geht vor (vgl. unsere Erläuterungen diesbezüglich).

Daher sind private Videoüberwachungsanlagen auf öffentlichem Grund in der Regel widerrechtlich und unverhältnismässig und dürfen nicht installiert werden.

Beispiele:

Ein Hausbesitzer stellt wiederholt Sachbeschädigungen an seinem Haus fest, die durch Passanten begangen werden, und möchte daher die Strasse vor seinem Haus videoüberwachen. Eine solche Videoüberwachung darf jedoch nicht durch den Hausbesitzer selbst durchgeführt werden, da hier die Zuständigkeit bei der Polizei liegt.

Ein Hotelier richtet eine Webcam ein, welche die Umgebung des Hotels zeigt. Da er damit kein den Persönlichkeitsschutz überwiegendes Interesse verfolgt, ist dies nur dann zulässig, wenn auf den Bildern der Webcam keine Personen erkennbar sind und auch die Privatsphäre der Bewohner der Nachbarhäuser gewahrt wird (siehe auch unsere Erläuterungen).

Von dieser Regel sind zwei Ausnahmen vorstellbar:

1. Bei einer an sich rechtmässigen Videoüberwachung von privatem Grund (die Voraussetzungen hierzu können unserem Merkblatt «Videoüberwachung durch private Personen» entnommen werden) wird öffentlicher Boden mit erfasst. Wenn dieser nur geringfügig betroffen und die Überwachung des privaten Grundes anders nicht durchführbar ist, wird dies in der Regel aus Gründen der Praktikabilität akzeptiert.

Beispiel:

Eine Bank installiert bei einem Bankomaten eine Videokamera, die nebst dem Automaten auch kleine Teile des Trottoirs erfasst. Da für die Überwachung das Bankomaten ein überwiegendes privates Interesse besteht und die Überwachung nicht durchgeführt werden könnte, ohne dass das Trottoir mit erfasst wird, ist dies zulässig.

2. Eine Privatperson, welche öffentlichen Grund aus Sicherheitsgründen überwachen möchte, setzt sich mit dem hierfür zuständigen Gemeinwesen (Gemeinde, Polizei, allenfalls kantonale Stellen) in Verbindung und vereinbart mit diesem, die notwendigen Videoüberwachungsmassnahmen selbst durchzuführen. Da die Regelung von Videoüberwachungen im öffentlichen Bereich in der Zuständigkeit der Kantone liegt, muss vorgängig mit den dortigen Behörden geklärt werden, ob eine derartige Vereinbarung zulässig ist.

Beispiel:

Der im ersten Beispiel erwähnte, von Sachbeschädigungen betroffene Hausbesitzer schliesst mit der zuständigen Polizei eine Vereinbarung ab, wonach er die Strasse vor seiner Liegenschaft selbst mittels Videokamera überwacht.

Führt eine Privatperson mit Erlaubnis des zuständigen Gemeinwesens eine Videoüberwachung durch, bleibt das Datenschutzgesetz (DSG) anwendbar, so dass sich die Videoüberwachung inhaltlich im Rahmen der Datenbearbeitungsgrundsätze (siehe unser Merkblatt «Videoüberwachung durch private Personen») bewegen muss. Entsprechend bleibt auch der EDÖB für die Überwachung des Vollzugs des DSG zuständig. 

Stand: September 2011

https://www.edoeb.admin.ch/content/edoeb/de/home/datenschutz/technologien/videoueberwachung/videoueberwachung-des-oeffentlichen-raums-durch-privatpersonen.html