Sei es in Restaurants, Kaufhäusern, Tiefgaragen, Mehrfamilienhäusern, mit Drohnen oder Dashcams – Videoüberwachung nimmt im Alltag zu. Wer Menschen so aufnimmt, dass sie identifizierbar sind, bearbeitet Personendaten und muss deshalb das Datenschutzgesetz berücksichtigen. Oft mangelt es an der transparenten Information der betroffenen Personen.
Für den datenschutzkonformen Betrieb einer Videoüberwachungsanlage müssen Privatpersonen Folgendes beachten:
- Der Aufnahmebereich muss sich auf das eigene Grundstück beschränken. Weder das Nachbargrundstück noch der öffentliche Raum (z.B. Trottoir) dürfen miterfasst werden.
- Der Betrieb einer Videoüberwachungsanlage muss gerechtfertigt sein. Als Rechtfertigung wird oft die Sicherheit von Personen oder der Schutz von Objekten herangezogen (überwiegendes privates Interesse).
Es gilt zu bedenken, dass gefilmte Szenen keineswegs immer eindeutig sind. Das Gericht entscheidet im Einzelfall, ob es Bilder aus privaten Videoüberwachungsanlagen als Beweismittel zulässt.
- Eine Videoüberwachung muss verhältnismässig und zweckmässig sein. D.h. die Beeinträchtigung der Privatsphäre der gefilmten Personen muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Zweck stehen. So dürfen nur diejenigen Daten erhoben werden, die für letzteren erforderlich sind. Auch müssen die Bilder gelöscht werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden (i.d.R. nach 24 Stunden). Massnahmen, die das Privatleben der Betroffenen weniger stark tangieren, wie zusätzliche Verriegelungen, Verstärkungen der Eingangstüren oder Alarmsysteme, sind der Videoüberwachung vorzuziehen.
Das Filmen in sensiblen Bereichen wie Spitälern oder psychiatrischen Kliniken kann nur unter Einhaltung strenger Vorschriften datenschutzkonform betrieben werden.
- Die Videoüberwachung muss transparent, d.h. klar erkennbar sein. Die Betroffenen müssen darüber informiert werden, dass sie gefilmt werden, bevor sie den Aufnahmebereich der Kamera betreten.
Diese Information kann mittels gut sichtbarem Hinweisschild erfolgen. Geht dies aus den Umständen nicht bereits klar hervor, sollte auf dem Hinweisschild auch stehen, wo die Betroffenen Auskunft über die erhobenen Daten einholen können.
- Video-Aufnahmen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn die abgebildeten Personen vorgängig eingewilligt haben (Recht am eigenen Bild). Bilder, auf denen Straftaten zu sehen sind, sollten den Strafverfolgungsbehörden übergeben werden. Wer Videoüberwachungsmaterial eigenhändig online stellt, um nach mutmasslichen Tätern zu fahnden oder sie an den Pranger zu stellen, handelt widerrechtlich.
Lesen Sie dazu auch unser ausführliches Merkblatt "Videoüberwachung durch private Personen"
Tipps für Betroffene
Die transparente Information ist von zentraler Bedeutung, weil der Gesetzgeber bei Persönlichkeitsverletzungen das Rechtsmittel der Zivilklage vorsieht: Betroffene Personen müssen sich selber gegen eine Persönlichkeitsverletzung wehren. Nur wenn sie von der Videoüberwachung wissen, können sie etwas dagegen unternehmen.
- Wir empfehlen, zuerst Kontakt mit dem Betreiber der Anlage aufzunehmen und die Löschung der Bilder und allenfalls die Änderung des Aufnahmewinkels oder des Kamerastandorts zu verlangen.
- Wird dieser Wunsch nicht respektiert, haben die Betroffenen die Möglichkeit, beim Betreiber der Anlage ein Auskunftsgesuch zu stellen und zu fragen, welche Daten über ihn bearbeitet werden (Art. 8 DSG). Sie können auch verlangen, dass ihnen ein Filmausschnitt mit den betreffenden Aufnahmen zur Verfügung gestellt wird.
- Sollte keine befriedigende Lösung gefunden werden, können die betroffenen Personen vor dem Zivilgericht klagen. Sie können die Löschung der Daten und Einstellung der Überwachung und gegebenenfalls Schadenersatz oder Genugtuung verlangen. Der EDÖB empfiehlt in solchen Fällen je nach Einzelfall den Beizug eines Rechtsanwaltes.
- Eine permanente Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist grundsätzlich verboten. Betroffene Arbeitnehmer können sich beim kantonalen Arbeitsinspektorat beraten lassen.
Weiterführende Informationen
- Merkblatt "Videoüberwachung durch private Personen"
- Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch Private
- Erläuterungen zu Videoüberwachung mit Drohnen
- Erläuterungen zu Videoüberwachung in Fahrzeugen (Dashcams)
- Erläuterungen zum datenschutzkonformen Betrieb von Webcams
- Erläuterungen zu Videoüberwachung in Garderoben und Toiletten
- Erläuterungen zu Videoüberwachung am Arbeitsplatz
- Erläuterungen zur Herausgabe von Videobildern an Strafverfolgungsbehörden
- Erläuterungen zur Veröffentlichung von Fotos (Recht am eigenen Bild)