Überwachung des Fernmeldeverkehrs und Fernmeldegeheimnis

Unter welchen Bedingungen kann der Fernmeldeverkehr behördlich überwacht werden?

Seit dem 1. Januar 2002 ist das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) in Kraft. Darin ist klar geregelt, unter welchen Bedingungen eine Überwachung möglich ist. Details sind in der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) geregelt.

Werde ich über die Überwachung informiert?

Falls die Überwachung zu einer Anklage führt, werden sie automatisch in Kenntnis gesetzt. Kommt es zu keiner Anklage, sind Sie (abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen) nachträglich über Grund, Art und Dauer der Überwachung zu informieren.

Ich habe das Gefühl, mein Telefon werde von Dritten abgehört; was kann ich tun?

Falls Sie begründete Anhaltspunkte haben, Ihr Anschluss werde von unbefugten Dritten abgehört, können Sie gestützt auf 179bis StGB (Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche) Strafanzeige erheben.

Ihre Fernmeldeanbieterin informiert Sie über Abhör- und Eingriffsrisiken, die die Benutzung ihrer Dienste mit sich bringt. Sie bietet oder nennt Ihnen geeignete Hilfsmittel zur Beseitigung dieser Risiken. (Art. 87 FDV)

Darf mein Gesprächspartner unser gemeinsames Telefonat aufzeichnen?

Grundsätzlich dürften Telefongespräche nur dann von einem Gesprächsteilnehmer aufgezeichnet werden, wenn der andere Gesprächsteilnehmer darüber vorgängig informiert worden ist. Eine Ausnahme bilden Gespräche mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten. Seit dem 1. März 2004 ist in bestimmten Fällen auch das Aufzeichnen von Telefongesprächen im Geschäftsverkehr ohne vorgängige Information zulässig. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link.

https://www.edoeb.admin.ch/content/edoeb/de/home/datenschutz/telekommunikation/ueberwachung-des-fernmeldeverkehrs-und-fernmeldegeheimnis.html