Der Beauftragte bezeichnet folgende neun Aspekte als zentrale Anliegen zum Schutz der Privatsphäre:
Der Beauftragte bezeichnet folgende neun Aspekte als zentrale Anliegen zum Schutz der Privatsphäre:
Unternehmen und Bundesorgane informieren transparent über ihre Datenbearbeitung: verständlich und vollständig.
Betroffene geben ihre Einwilligung informiert und erhalten eine echte Wahlfreiheit.
Bereits im Projekt werden die möglichen Datenschutzrisiken identifiziert und deren Auswirkungen mit Massnahmen minimiert.
Die Bearbeitung erfolgt mit zutreffenden Daten.
Kein Datensammeln auf Vorrat, sondern nur so weit wie nötig zur Erreichung des Zwecks. Die Datenbearbeitung wird umfangmässig und zeitlich limitiert.
Die Daten werden nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.
Die Datenbearbeiter stellen technisch und organisatorisch sicher, dass die Personendaten hinreichend geschützt sind.
Alle Datenbearbeitungen werden durch den Datenbearbeiter dokumentiert und klassifiziert.
Private und Bundesorgane nehmen ihre Pflicht zur Beachtung der Datenschutzgesetzgebung eigenverantwortlich wahr.
Letzte Änderung 14.06.2019