Videoüberwachung in der Nachbarschaft

 
 

Videoüberwachung in der Nachbarschaft

 

Meine Nachbarin oder mein Nachbar hat eine Videokamera aufgestellt. Ist dies zulässig? Muss sie um meine Erlaubnis bitten? 

In der Regel werden Videokameras durch Private zu Sicherheitszwecken installiert. Eine Person kann ein überwiegendes privates Interesse an der Videoüberwachung geltend machen und diese damit rechtfertigen, vorausgesetzt, dass die Bearbeitungsgrundsätze eingehalten werden. Wenn die Kamera einen Bereich filmen soll, der im Normalfall nicht exklusiv durch die Person, die die Kamera betreibt, benutzt wird, muss das Schutzinteresse von anderen Personen, die von dieser Videoüberwachung betroffen sind, im Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigt werden. 

Wenn Ihr Nachbar (oder auch die Liegenschaftsverwaltung bzw. Vermieterin) beabsichtigt, eine Kamera zu installieren, um ein von einem bestimmten Kreis von Personen genutzten Bereich oder Raum, z.B. die Garage oder die Waschküche zu überwachen, dann müssen Sie und alle, die diesen Bereich nutzen, im Voraus konsultiert werden. Nur durch den Einbezug der direkt betroffenen Personen kann eine Lösung gefunden werden, die alle Interessen berücksichtigt und somit verhältnismässig ist. 

Auch wenn die Kamera in erster Linie nur das private Grundstück des Nachbars und nicht ein gemeinsam benutztes Areal überwachen soll, können Sie trotzdem, je nach Platzierung der Kamera und je nach Umständen (z.B. Sie haben einen Wegrecht) von dieser Videoüberwachung direkt betroffen sein. Wenn die Kamera nicht anders platziert werden kann, sodass Sie sich potentiell im Aufnahmebereich der Kamera aufhalten werden, dann muss der Nachbar Sie auch im Voraus konsultieren.


Ich bin von einer Videoüberwachung betroffen – welche Ansprüche habe ich?

Wenn Sie vermuten, dass Sie durch die installierte Kamera gefilmt werden, , raten wir Ihnen, das Gespräch mit Ihrer Nachbarin bzw. Ihrem Nachbar zu suchen. Sie können auch mittels eines Auskunftsgesuchs verlangen, dass Sie darüber informiert werden, ob Videoaufnahmen von Ihnen vorhanden sind, zu welchem Zweck die Videoüberwachung eingesetzt wird, wie lange die Aufnahmen aufbewahrt werden und wer alles Zugang zu den Aufnahmen hat (Art. 25 DSG). Sie haben auch einen Anspruch, Bilder oder Filmausschnitte, auf denen Sie ersichtlich sind, einzusehen und eventuell die Löschung zu verlangen. Sind Sie der Meinung, dass die Videoüberwachung die Datenschutzgrundsätze nicht respektiert, so dass Ihre Persönlichkeit verletzt wird, können Sie Ihre Nachbarin bzw. Ihren Nachbarn auffordern, die Aufnahmen zu löschen und den Aufnahmewinkel oder den Kamerastandort anzupassen.


Meine Nachbarin oder mein Nachbar geht nicht auf meine Forderungen ein. Wie kann ich meine Forderungen durchsetzen?

Kann keine befriedigende Lösung gefunden werden, steht Ihnen der Rechtsweg nach Art. 32 Abs. 2 DSG offen. Sie können mittels Zivilklage nach Art. 28 ZGB die Löschung der Daten, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Videoüberwachung, Einstellung bzw. Anpassung der Überwachung sowie gegebenenfalls Schadenersatz oder Genugtuung verlangen. 


Kann ich meine Nachbarin oder meinen Nachbarn bei der Gemeinde melden?

Die Installation von Videokameras zur Überwachung des eigenen Grundstücks braucht keine spezielle Bewilligung (auch nicht vom EDÖB). Es gibt Gemeinde, deren Datenschutzstelle Beratungen bzw. Schlichtungen für Fragen oder Streitigkeiten in Bezug auf die Videoüberwachung durch Private, die den öffentlichen Grund tangieren, anbieten. Es steht Ihnen offen bei Ihrer Gemeindeverwaltung nachzufragen, ob diese ein solche Dienstleistung anbietet. 

Kann ich nicht meine Nachbarin oder meinen Nachbarn bei der Polizei anzeigen?

Das Strafgesetzbuch verbietet

  • das Aufnehmen nichtöffentlicher Gespräche (Art. 179bis-ter StGB)
    Dies kann der Fall sein, wenn z.B. Aufnahmen mit dem Mobiltelefon gemacht werden oder wenn eine festinstallierte Videokamera am Haus oder an der Wohnung Aufnahmen mit Ton aufzeichnet. 

  • Bildaufnahmen aus dem Geheimbereich einer Person (Art. 179quater StGB).
    Der Begriff des Geheimbereichs wird eng interpretiert. Er betrifft beispielsweise Aufnahmen, die Einblicke in Ihr Schlaf- oder Badezimmer ermöglichen. 

Trifft einer oder beide dieser Straftatbestände auf Ihre Situation zu, können Sie auch einen Strafantrag bei der Polizei stellen. In allen anderen Fällen ist die Videoüberwachung eine zivilrechtliche Angelegenheit. Dabei raten wir Ihnen zuerst mit Ihrer Nachbarin oder Ihrem Nachbarn das Gespräch zu suchen. Falls sie sich nicht einigen können, steht Ihnen der oben beschriebene Rechtsweg mittels Zivilklage offen. 

Wie läuft dieses Gerichtsverfahren konkret ab?

Sie müssen in einem ersten Schritt ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde des zuständigen Bezirks- oder Kreisgerichts an Ihrem Wohnort einreichen. Dies kann mündlich vor Ort oder schriftlich erfolgen. Informieren Sie sich zu den Formalitäten einer solchen Eingabe telefonisch oder auf der Webseite des zuständigen Gerichts. Im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung wird dann versucht, zwischen den Parteien eine Eignung zu erzielen.

Kommt es zu keiner Einigung, bekommen Sie eine Klagebewilligung und können Klage beim Zivilgericht erheben. Sie sind nicht verpflichtet, aber Sie können eine Anwältin oder einen Anwalt beiziehen.  Für Verfahren wegen Streitigkeiten nach dem Datenschutzgesetz werden keine Gerichtskosten erhoben. Das gilt jedoch nicht für allfällige Anwaltskosten.


 

 

Weitere Themen

 

Auskunftsrecht

Nach dem Datenschutzgesetz kann jede Person vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.

Videoüberwachung durch Private

Wann dürfen Private eine Videoüberwachung installieren?

Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch Privatpersonen

Private Personen dürfen den öffentlichen Raum nicht mit Video überwachen.

Fragen zum Datenschutz

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Wichtige Neuerungen

Hier erfahren Sie weiteres über Neuerungen beim Datenschutzgesetz, das am 1.9.2023 in Kraft getreten ist.


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Letzte Änderung 24.07.2023

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