Videoüberwachung durch Private

Videoüberwachung durch Private

Wann dürfen Private eine
Videoüberwachung installieren?

Sei es in Restaurants, Kaufhäusern, Tiefgaragen, Mehrfamilienhäusern, mit Drohnen oder Dashcams – Videoüberwachung nimmt im Alltag zu. Wer Menschen so aufnimmt, dass sie identifizierbar sind, bearbeitet Personendaten und muss deshalb das Datenschutzgesetz berücksichtigen. Oft mangelt es an der transparenten Information der betroffenen Personen.

Für den datenschutzkonformen Betrieb einer Videoüberwachungsanlage müssen Privatpersonen Folgendes beachten:

1. Der Aufnahmebereich muss sich auf das eigene Grundstück beschränken. Weder das Nachbargrundstück noch der öffentliche Raum (z.B. Trottoir) dürfen miterfasst werden.

2. Der Betrieb einer Videoüberwachungsanlage muss gerechtfertigt sein. Als Rechtfertigung wird oft die Sicherheit von Personen oder der Schutz von Objekten herangezogen (überwiegendes privates Interesse).Es gilt zu bedenken, dass gefilmte Szenen keineswegs immer eindeutig sind. Das Gericht entscheidet im Einzelfall, ob es Bilder aus privaten Videoüberwachungsanlagen als Beweismittel zulässt.

3. Eine Videoüberwachung muss verhältnismässig und zweckmässig sein. D.h. die Beeinträchtigung der Privatsphäre der gefilmten Personen muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Zweck stehen. So dürfen nur diejenigen Daten erhoben werden, die für letzteren erforderlich sind. Auch dürfen die Bilder nur solange gespeichert werden, als sie tatsächlich benötigt werden, um den Zweck der Videoüberwachung zu erfüllen (i.d.R. 24 Stunden). Massnahmen, die das Privatleben der Betroffenen weniger stark tangieren, wie zusätzliche Verriegelungen, Verstärkungen der Eingangstüren oder Alarmsysteme, sind der Videoüberwachung vorzuziehen.

4. Die Videoüberwachung muss transparent, d.h. klar erkennbar sein. Die Betroffenen müssen darüber informiert werden, dass sie gefilmt werden, bevor sie den Aufnahmebereich der Kamera betreten.

5. Die Anzahl der Personen, die Zugriff auf die Videobilder (live oder gespeichert) haben, muss möglichst gering gehalten werden (Datensicherheit und Verhältnismässigkeit). Die Bildschirme einer Videoüberwachungsanlage müssen so aufgestellt werden, dass nur das berechtigte Personal Einsicht hat. Öffentlich zugängliche Bildschirme sind unzulässig.

6. Zudem muss unterschieden werden, ob der mit der Videoüberwachung verfolgte Zweck eine Live-Überwachung bedingt oder ob es ausreichend ist, wenn gespeicherte Videodaten im Ereignisfall ausgewertet werden. Reicht eine Auswertung im Ereignisfall, so dürfen die Bilder ohne entsprechenden Anlass nicht eingesehen werden. Hat kein solcher Ereignis stattgefunden, müssen die gespeicherten Bilder ungesehen innert angemessener Frist gelöscht werden.

7. Video-Aufnahmen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn die abgebildeten Personen vorgängig eingewilligt haben. Bilder, auf denen Straftaten zu sehen sind, sollten den Strafverfolgungsbehörden übergeben werden. Wer Videoüberwachungsmaterial eigenhändig online stellt, um nach mutmasslichen Tätern zu fahnden oder sie an den Pranger zu stellen, handelt widerrechtlich.

8. Werden bei der Videoüberwachung Mitarbeitende gefilmt, dann sind zusätzlich die Anforderungen des Arbeitsrechts zu beachten. Eine permanente Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist grundsätzlich verboten. 

Tipps für Verantwortliche

  • Klären Sie vor Installation der Kameras, ob die Videokameras geeignet sind, die Sicherheitszwecke zu erfüllen und ob andere weniger invasive Massnahmen z.B. Alarmanlagen, Türe, Bewegungsmelder mit Lichtanlage etc. nicht möglich sind.
  • Prüfen Sie, wer von der Videoüberwachung im Normalfall betroffen ist und konsultieren Sie die betroffenen Personen, um sicher zu sein, dass ihre Interessen berücksichtigt werden.
  • Bei der Auswahl der Kameras, prüfen Sie die technischen Aspekte (z.B. Speicherort, Berechtigungen, Speicherdauer) sowie mögliche Datenschutzeinstellungen (z.B. Privacy Filter). Verfügen die Kameras über ein integriertes Mikrofon, ist zu prüfen, ob dieses vor Installation deaktiviert werden kann. 
  • Achten Sie bei der Wahl des Orts zur Montierung der Kamera darauf, dass sich der Aufnahmebereich auf das Schutzobjekt beschränkt. Wenn nötig, installieren Sie eine physische Barriere, um die Winkel der Kamera zu beschränken. 
  • Die Information über eine Videoüberwachung sollte mittels gut sichtbaren Hinweisschildes erfolgen. Geht dies aus den Umständen nicht bereits klar hervor, sollte auf dem Hinweisschild auch stehen, wer für die Videoüberwachung verantwortlich ist, das heisst, wo die Betroffenen ihre Rechte ausüben können z.B. Auskunft über die erhobenen Daten einholen. 
  • Die Installation von Videokameras zur Überwachung des eigenen Grundstücks ist weder baurechtlich geregelt noch braucht es dazu eine spezielle Bewilligung (auch nicht vom EDÖB). 

Tipps für Betroffene

Die transparente Information ist von zentraler Bedeutung, weil der Gesetzgeber bei Persönlichkeitsverletzungen das Rechtsmittel der Zivilklage vorsieht: Betroffene Personen müssen sich selber gegen eine Persönlichkeitsverletzung wehren. Nur wenn sie von der Videoüberwachung wissen, können sie etwas dagegen unternehmen. 

  • Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie durch die installierte Kamera gefilmt werden, sollten Sie beim Verantwortlichen ein (schriftliches) Auskunftsgesuch stellen. Dabei können Sie fragen, ob Videoaufnahmen von Ihnen vorhanden sind, zu welchem Zweck die Videoüberwachung eingesetzt wird, wie lange die Aufnahmen aufbewahrt werden und wer alles Zugang zu den Aufnahmen hat (Art. 25 DSG). Sie können auch verlangen, dass Ihnen die Bilder oder Filmausschnitte mit den Sie betreffenden Aufnahmen zur Verfügung gestellt werden.

Wenn Sie tatsächlich auf den Aufnahmen verzeichnet sind und damit nicht einverstanden sind, können Sie den Verantwortlichen bitten, die Aufnahmen zu löschen und allenfalls den Aufnahmewinkel oder den Kamerastandort anzupassen. Wir empfehlen, zuerst Kontakt mit dem Betreiber der Anlage aufzunehmen und die Löschung der Bilder und allenfalls die Änderung des Aufnahmewinkels oder des Kamerastandorts zu verlangen.

  • Kann keine befriedigende Lösung gefunden werden, steht Ihnen der Rechtsweg nach Art. 32 Abs. 2 DSG offen. Sie können die Löschung der Daten, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Videoüberwachung, Einstellung bzw. Anpassung der Überwachung sowie gegebenenfalls Schadenersatz oder Genugtuung verlangen. 
  • Für Verfahren wegen Streitigkeiten nach dem Datenschutzgesetz werden  (ab 1.9.2023) keine Gerichtskosten erhoben. Das gilt jedoch nicht für allfällige Anwaltskosten.
  • Die Klage richtet sich nach Art. 28 ZGB und fängt mit einem Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde bzw. Friedensrichterin an. Sie müssen in einem ersten Schritt ein Schlichtungsgesuch beim zuständigen Gericht (Kanton/Bezirk) einreichen. Informieren Sie sich zu den Formalitäten einer solchen Eingabe telefonisch oder auf der Webseite des zuständigen Zivilgerichts (Gericht an ihrem Wohnort). 
  • Im Rahmen einer Verhandlung wird dann versucht, eine Lösung zu finden. Kommt es zu keiner Einigung, bekommen Sie eine Klagebewilligung und Sie können Klage beim Zivilgericht erheben. 
  • Sie sind nicht verpflichtet, aber Sie können selbstverständlich eine Anwältin oder einen Anwalt beiziehen. 
  • In der Regel ist die Polizei für private Videoüberwachungen nicht zuständig, sondern nur wenn die Videoüberwachung mit Ton erfolgt oder den Geheim- oder Intimbereich betrifft. Trifft dies auf Ihre Situation zu, können Sie auch einen Strafantrag bei der Polizei stellen. In allen anderen Fällen ist die Videoüberwachung eine zivilrechtliche Angelegenheit und nicht Sache der Polizei.
  • Es gibt Gemeinden, deren Datenschutzstelle Beratungen bzw. Schlichtungen anbieten für Fragen oder Streitigkeiten in Bezug auf die Videoüberwachung durch Private, die den öffentlichen Grund tangieren. Eventuell kann Ihnen die Gemeinde beim Versuch eines Vergleichs auch helfen. Es kann sich lohnen, bei der Gemeindeverwaltung zumindest nachzufragen. 

Videoüberwachung in der Nachbarschaft

Meine Nachbarin oder mein Nachbar hat eine Videokamera aufgestellt. Ist dies zulässig? Wie kann ich mich dagegen wehren? Soll ich zur Polizei gehen?

Fernmeldegeheimnis und Überwachung des Fernmeldeverkehrs

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Fragen zum Datenschutz

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Wichtige Neuerungen

Hier erfahren Sie weiteres über Neuerungen beim Datenschutzgesetz, das am 1.9.2023 in Kraft getreten ist.

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Letzte Änderung 24.07.2023

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