Videoüberwachung durch Private
Wann dürfen Private eine
Videoüberwachung installieren?
Wann dürfen Private eine
Videoüberwachung installieren?
Sei es in Restaurants, Kaufhäusern, Tiefgaragen, Mehrfamilienhäusern, mit Drohnen oder Dashcams – Videoüberwachung nimmt im Alltag zu. Wer Menschen so aufnimmt, dass sie identifizierbar sind, bearbeitet Personendaten und muss deshalb das Datenschutzgesetz berücksichtigen. Oft mangelt es an der transparenten Information der betroffenen Personen.
Für den datenschutzkonformen Betrieb einer Videoüberwachungsanlage müssen Privatpersonen Folgendes beachten:
1. Der Aufnahmebereich muss sich auf das eigene Grundstück beschränken. Weder das Nachbargrundstück noch der öffentliche Raum (z.B. Trottoir) dürfen miterfasst werden.
2. Der Betrieb einer Videoüberwachungsanlage muss gerechtfertigt sein. Als Rechtfertigung wird oft die Sicherheit von Personen oder der Schutz von Objekten herangezogen (überwiegendes privates Interesse).Es gilt zu bedenken, dass gefilmte Szenen keineswegs immer eindeutig sind. Das Gericht entscheidet im Einzelfall, ob es Bilder aus privaten Videoüberwachungsanlagen als Beweismittel zulässt.
3. Eine Videoüberwachung muss verhältnismässig und zweckmässig sein. D.h. die Beeinträchtigung der Privatsphäre der gefilmten Personen muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Zweck stehen. So dürfen nur diejenigen Daten erhoben werden, die für letzteren erforderlich sind. Auch dürfen die Bilder nur solange gespeichert werden, als sie tatsächlich benötigt werden, um den Zweck der Videoüberwachung zu erfüllen (i.d.R. 24 Stunden). Massnahmen, die das Privatleben der Betroffenen weniger stark tangieren, wie zusätzliche Verriegelungen, Verstärkungen der Eingangstüren oder Alarmsysteme, sind der Videoüberwachung vorzuziehen.
4. Die Videoüberwachung muss transparent, d.h. klar erkennbar sein. Die Betroffenen müssen darüber informiert werden, dass sie gefilmt werden, bevor sie den Aufnahmebereich der Kamera betreten.
5. Die Anzahl der Personen, die Zugriff auf die Videobilder (live oder gespeichert) haben, muss möglichst gering gehalten werden (Datensicherheit und Verhältnismässigkeit). Die Bildschirme einer Videoüberwachungsanlage müssen so aufgestellt werden, dass nur das berechtigte Personal Einsicht hat. Öffentlich zugängliche Bildschirme sind unzulässig.
6. Zudem muss unterschieden werden, ob der mit der Videoüberwachung verfolgte Zweck eine Live-Überwachung bedingt oder ob es ausreichend ist, wenn gespeicherte Videodaten im Ereignisfall ausgewertet werden. Reicht eine Auswertung im Ereignisfall, so dürfen die Bilder ohne entsprechenden Anlass nicht eingesehen werden. Hat kein solcher Ereignis stattgefunden, müssen die gespeicherten Bilder ungesehen innert angemessener Frist gelöscht werden.
7. Video-Aufnahmen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn die abgebildeten Personen vorgängig eingewilligt haben. Bilder, auf denen Straftaten zu sehen sind, sollten den Strafverfolgungsbehörden übergeben werden. Wer Videoüberwachungsmaterial eigenhändig online stellt, um nach mutmasslichen Tätern zu fahnden oder sie an den Pranger zu stellen, handelt widerrechtlich.
8. Werden bei der Videoüberwachung Mitarbeitende gefilmt, dann sind zusätzlich die Anforderungen des Arbeitsrechts zu beachten. Eine permanente Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist grundsätzlich verboten.
Die transparente Information ist von zentraler Bedeutung, weil der Gesetzgeber bei Persönlichkeitsverletzungen das Rechtsmittel der Zivilklage vorsieht: Betroffene Personen müssen sich selber gegen eine Persönlichkeitsverletzung wehren. Nur wenn sie von der Videoüberwachung wissen, können sie etwas dagegen unternehmen.
Letzte Änderung 24.07.2023