FAQ

Darf ein Vorsorgeversicherer im Aufnahmeverfahren Gesundheitsdaten von den Arbeitnehmern verlangen?

Soweit ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung nach BVG erfüllt, besteht eine Aufnahmepflicht in die Vorsorgeeinrichtung. Gesundheitsdaten dürfen für den Eintritt in die obligatorische Versicherung demnach nicht verlangt werden.

Werden jedoch auch Versicherungsleistungen für den überobligatorischen Bereich angeboten, dann sind Gesundheitsfragen grundsätzlich erlaubt. Der Vorsorgeversicherer tritt hier nicht als Sozialversicherer auf, sondern als Privatversicherer. Die Versicherung ist jedoch an das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden, wonach nur die notwendigen und geeigneten Personendaten beschafft werden dürfen. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich auch, dass die Gesundheitsdaten an den Vertrauensarzt bzw. medizinischen Dienst der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung gelangen sollten^.

Die Aufnahme für den überobligatorischen Vorsorgebereich richtet sich nach den Vorgaben des Obligationenrechts (OR). Danach dürfen Vorsorgeeinrichtungen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. Bei der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips sind die gesetzlichen Vorgaben des OR zu berücksichtigen.

Darf der Arbeitgeber im Aufnahmeverfahren in eine Vorsorgeeinrichtung Einblick in die Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers erhalten?

Nein. Denn die Gesundheitsdaten dürfen nur an die Vorsorgeeinrichtung bzw. deren Vertrauensärztin oder medizinischen Dienst gelangen. Es liegt allein an der Vorsorgeeinrichtung abzuklären, ob jemand für den überobligatorischen Vorsorgebereich aufgenommen wird oder nicht.

In der Praxis sind die Antragsformulare oftmals so ausgestaltet, dass Arbeitgebende als Versicherungsnehmer Einblick in die Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers erhalten. Solche Formulare sind mit der Datenschutzgesetzgebung nicht vereinbar. Es liegt hier vor allem an der Vorsorgeeinrichtung, das Aufnahmeverfahren so zu organisieren, dass Arbeitgebende keinen Zugriff auf die Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers erhalten.

Unter welchen Voraussetzungen darf eine Vorsorgeeinrichtung Gesundheitsdaten über Arbeitnehmer bei Dritten einholen?

Das Bedürfnis nach Gesundheitsdaten entsteht vor allem im Aufnahmeverfahren und in einem späteren Leistungsfall. Vorsorgeeinrichtungen können Gesundheitsdaten über Arbeitnehmer bei Dritten dann einholen, wenn ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Datenschutzgesetzes vorliegt. Dies ist jedoch nur für den überobligatorischen Bereich erlaubt.

Als Rechtfertigungsgrund kommt grundsätzlich die Einwilligung des Arbeitnehmers in Frage. Die Einwilligung ist insbesondere dann notwendig, wenn eine Vorsorgeeinrichtung Informationen bei einer Ärztin einholen will, da Ärztinnen und Ärzte dem Patientengeheimnis nach Strafgesetzbuch unterstehen. Zudem ist die schriftliche Einwilligung von Gesetzes wegen erforderlich, wenn Informationen von einem Sozialversicherer eingeholt werden müssen.

Die Einwilligungsklausel ist jedoch nur dann gültig, wenn der Arbeitnehmer den Umfang und die Tragweite der Einwilligung kennt (Transparenzprinzip). Dies bedeutet, dass die Einwilligung klar und eindeutig darüber Auskunft geben muss, bei wem welche Informationen beschafft werden. Das Transparenzprinzip gilt erst recht, wenn es sich um besonders schützenswerte Personendaten wie Gesundheitsdaten handelt. Sogenannte "Blankovollmachten" sind mit der Datenschutzgesetzgebung nicht vereinbar.

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