Sowohl der soziale als auch der private Krankentaggeldversicherer darf im Aufnahmeverfahren Informationen über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmenden bzw. der zu versichernden Person verlangen. Die Versicherung ist jedoch an das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden, wonach nur die notwendigen und geeigneten Personendaten beschafft werden dürfen. Daraus ergibt sich auch, dass die Gesundheitsdaten an den Vertrauensarzt bzw. den medizinischen Dienst des jeweiligen Krankentaggeldversicherers gelangen sollten.
- Darf ein Krankentaggeldversicherer im Aufnahmeverfahren Gesundheitsdaten von den Arbeitnehmern verlangen?
- Darf die Arbeitgeberin im Aufnahmeverfahren in eine Krankentaggeldversicherung Einblick in die Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers erhalten?
- Unter welchen Voraussetzungen darf ein Krankentaggeldversicherer Gesundheitsdaten über Arbeitnehmer bei Dritten einholen?
Darf ein Krankentaggeldversicherer im Aufnahmeverfahren Gesundheitsdaten von den Arbeitnehmern verlangen?
Die Aufnahme in eine soziale Krankentaggeldversicherung richtet sich nach den Vorgaben des Krankenversicherungsgesetzes. Bei der Datenbeschaffung durch eine solche Versicherung ist zu berücksichtigen, dass dem Versicherten ein Vorbehalt von maximal fünf Jahren auferlegt werden kann. Zudem ist ein sozialer Krankentaggeldversicherer, im Gegensatz zum privaten, verpflichtet, jede Antragsstellerin oder jeden Antragsteller unabhängig vom Gesundheitszustand aufzunehmen.
Darf die Arbeitgeberin im Aufnahmeverfahren in eine Krankentaggeldversicherung Einblick in die Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers erhalten?
Nein. Denn die Gesundheitsdaten dürfen nur an den Krankentaggeldversicherer bzw. dessen Vertrauensärztin oder medizinischen Dienst gelangen. Es liegt allein am Krankentaggeldversicherer abzuklären, ob jemand aufgenommen wird oder nicht.
In der Praxis sind die Antragsformulare oftmals so ausgestaltet, dass die Arbeitgeberin als Versicherungsnehmende Einblick in die Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers erhält. Solche Formulare sind mit der Datenschutzgesetzgebung nicht vereinbar. Es liegt hier vor allem am Krankentaggeldversicherer, das Aufnahmeverfahren so zu organisieren, dass die Arbeitgeberin keinen Zugriff auf die Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers erhält.
Unter welchen Voraussetzungen darf ein Krankentaggeldversicherer Gesundheitsdaten über Arbeitnehmer bei Dritten einholen?
Das Bedürfnis nach Gesundheitsdaten entsteht vor allem im Aufnahmeverfahren und in einem späteren Leistungsfall. Krankentaggeldversicherer können Gesundheitsdaten über Arbeitnehmer bei Dritten dann einholen, wenn ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Datenschutzgesetzes vorliegt.
Als Rechtfertigungsgrund kommt namentlich die Einwilligung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in Frage. Die Einwilligung ist insbesondere dann notwendig, wenn ein Krankentaggeldversicherer Informationen bei einem Arzt einholen will, da Ärztinnen und Ärzte dem Patientengeheimnis nach Strafgesetzbuch unterstehen. Im Weiteren ist die schriftliche Einwilligung von Gesetzes wegen erforderlich, wenn Informationen bei einem Sozialversicherer eingeholt werden müssen.
Die Einwilligungsklausel ist jedoch nur dann gültig, wenn die Arbeitnehmerin den Umfang und die Tragweite der Einwilligung kennt (Transparenzprinzip). Dies bedeutet, dass das Einwilligungsformular klar und eindeutig darüber Auskunft geben muss, bei wem welche Informationen beschafft werden. Das Transparenzprinzip gilt erst recht, wenn es sich um besonders schützenswerte Personendaten wie Gesundheitsdaten handelt. Sogenannte "Blankovollmachten" sind mit der Datenschutzgesetzgebung nicht vereinbar.