Obligatorische Unfallversicherer sind von Gesetzes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärungen zu machen, um etwa die Leistungsansprüche der Versicherten beurteilen zu können (Untersuchungsgrundsatz). Die gesetzlichen Grundlagen für die Datenbearbeitung durch obligatorische Unfallversicherer finden sich im Unfallversicherungsgesetz und im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
- Welche Daten darf ein Unfallversicherer im Rahmen seiner Abklärungen bearbeiten?
- Welche Möglichkeiten bestehen, wenn ein Unfallversicherer unrichtige Daten über den Versicherten bearbeitet?
- Unter welchen Voraussetzungen muss ein Unfallversicherer seine Datensammlungen beim EDÖB anmelden?
- Wann muss ein Privatdetektiv seine Datensammlungen beim EDÖB anmelden?
Welche Daten darf ein Unfallversicherer im Rahmen seiner Abklärungen bearbeiten?
Private Unfallversicherer dürfen Daten von Versicherten bearbeiten, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. In der Regel ist die Einwilligung der Versicherten einzuholen, damit die Versicherer etwa die Leistungsansprüche in einem Schadenfall abklären können.
In jedem Fall ist zu beachten, dass sowohl obligatorische als auch private Unfallversicherer nur diejenigen Personendaten bearbeiten dürfen, welche für den jeweiligen Zweck geeignet und notwendig sind (Verhältnismässigkeitsprinzip). So gehören etwa Bemerkungen über Versicherte, die nichts zu tun haben mit dem spezifischen Versicherungsfall, nicht in das Versichertendossier. Auch dürfen die Unfallversicherer nur richtige Personendaten über die Versicherten bearbeiten (Prinzip der Datenrichtigkeit). Personendaten sind dann richtig, wenn sie die Umstände und Tatsachen sachgerecht wiedergeben.
Welche Möglichkeiten bestehen, wenn ein Unfallversicherer unrichtige Daten über den Versicherten bearbeitet?
Die versicherte Person kann mit einem Auskunftsbegehren beim Unfallversicherer herausfinden, ob die Daten richtig sind. Falls dem nicht so ist, steht dem Versicherten das sogenannte Berichtigungsrecht zu, d. h. er hat Anspruch auf Berichtigung von den über ihn bearbeiteten Daten. Das Berichtigungsrecht besteht ausnahmslos und uneingeschränkt. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten dargetan werden, kann die versicherte Person verlangen, dass bei den Daten ein entsprechender Vermerk angebracht wird.
Berichtigungsansprüche gegenüber privaten Unfallversicherern richten sich nach dem zivilrechtlichen Verfahren. Ansprüche gegen obligatorische Unfallversicherer sind im Verwaltungsverfahren geltend zu machen.
Unter welchen Voraussetzungen muss ein Unfallversicherer seine Datensammlungen beim EDÖB anmelden?
Obligatorische Unfallversicherer sind Sozialversicherer und gelten im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG) als Bundesorgane und müssen sämtliche Datensammlungen beim EDÖB anmelden.
Private Unfallversicherer als private Personen, die besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeiten oder Personendaten an Dritte bekannt geben, müssen Sammlungen anmelden, wenn für das Bearbeiten keine gesetzliche Pflicht besteht oder die betroffenen Personen davon keine Kenntnis haben.
Die Datensammlungen müssen angemeldet werden, bevor sie eröffnet werden.
Wann muss ein Privatdetektiv seine Datensammlungen beim EDÖB anmelden?
Voraussetzung ist, dass ein Privatdetektiv eine Datensammlung führt. Unter einer Datensammlung versteht man jeden Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind.
Privatdetektive, die regelmässig besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeiten oder Personendaten an Dritte bekannt geben, müssen Datensammlungen beim EDÖB anmelden.
Die Datensammlungen müssen angemeldet werden, bevor sie eröffnet werden.