Anmeldeformulare für Mietwohnungen

Sie wollen sich für eine Wohnung bewerben? Sie suchen geeignete Mieter für Ihre Wohnung? – Personen, die sich für eine Wohnung bewerben, müssen in der Regel ein Anmeldeformular zuhanden des Vermieters oder der Liegenschaftsverwaltung ausfüllen. Das Beschaffen von Daten über Mietinteressenten ist grundsätzlich zulässig, soweit diese Informationen geeignet sind, aufgrund von objektiven Kriterien eine entsprechende Wahl zu treffen.

Wenn ein Vermieter oder eine Liegenschaftsverwaltung Informationen über Personen einholt, die am Abschluss eines Mietvertrags interessiert sind, handelt es sich um die Bearbeitung von Personendaten im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG). Die gesammelten Personendaten müssen geeignet sein, aus den Wohnungsbewerberinnen und -bewerbern die passende Mieterschaft auszuwählen. Gewöhnlich werden diese Informationen via ein Formular eingefordert, das die interessierten Personen nach der Wohnungsbesichtigung selber ausfüllen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Auskünfte eine Vermieterin oder ein Vermieter überhaupt verlangen darf, da dies die Privatsphäre der Betroffenen beeinträchtigen kann.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Beschaffung der Daten die allgemeinen Grundsätze des DSG, wie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit oder den Grundsatz der Zweckmässigkeit, verletzt oder wenn besonders schützenswerte Personendaten betroffen sind. Eine Verletzung der Persönlichkeit ist nur dann rechtmässig, wenn sie durch die Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Besteht kein Rechtfertigungsgrund, so muss die Frage als widerrechtlich und somit als unzulässig betrachtet werden.

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Letzte Änderung 06.08.2019

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