Mietrecht

Darf mein Vermieter/ die Immobilienverwaltung nach der Kündigung ohne mein Einverständnis meinen Namen und meine Telefonnummer veröffentlichen?

Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) dürfen Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich ist oder gesetzlich vorgesehen ist.

Die Verwaltung darf die Personendaten einer Mieterin/eines Mieters (wie z.B. Name, Telefonnummer) bearbeiten, soweit dies für die Abwicklung des Mietvertrages notwendig ist. Die Veröffentlichung von Mieterdaten durch die Verwaltung ist zu keiner Zeit zulässig.

Möchte die Verwaltung Mieterdaten veröffentlichen, so muss sie vorgängig stets die Zustimmung der betroffenen Personen einholen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter die Wohnung gekündigt hat und die Verwaltung sich um die Weitervermietung der Wohnung bemüht.

Darf der Vermieter den Zahlungsrückstand eines Mieters dem Hauswart bzw. Drittpersonen mitteilen, wenn dieser Rückstand im Haus bereits bekannt ist?

Nein.

Selbst bei Vorliegen eines so genannten Rechtfertigungsgrundes (Gesetz, überwiegendes Interesse oder Einwilligung) müssen für eine Datenbekanntgabe die allgemeinen Datenbearbeitungsgrundsätze (Art. 4 ff DSG) beachtet werden. So bestimmt beispielsweise das Verhältnismässigkeitsprinzip von Art. 4 Abs. 2 DSG, dass nur jene Personendaten bekannt gegeben werden dürfen, die für die Erreichung eines bestimmten Zweckes unbedingt nötig sind.

In diesem Fall liegt weder ein Rechtfertigungsgrund vor, noch ist die Bekanntgabe an den Hauswart (oder an andere Personen) notwendig, damit dieser seine Arbeit verrichten kann. Zudem ist die Mitteilung für die Begleichung der Mietzinsschuld nicht von Bedeutung. 

Weitere Informationen

https://www.edoeb.admin.ch/content/edoeb/de/home/datenschutz/wohnen-und-verkehr/mietrecht.html