Beschaffen von Personendaten für die Vermietung einer Wohnung
Sie haben eine Wohnung besichtigt und möchten diese mieten? Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer und möchten eine Wohnung vermieten? Das Beschaffen von Daten von Mietinteressentinnen und -interessenten ist zulässig, soweit die Informationen tatsächlich geeignet sind, um nach objektiven Kriterien passende Mieterinnen und Mieter auszuwählen.
Beschaffen von Daten von Mietinteressentinnen und -interessenten
Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Immobilienverwaltungen dürfen Daten von Mietinteressentinnen und -interessenten beschaffen, um nach objektiven Kriterien passende Mieterinnen und Mieter auszuwählen. In der Regel werden die Informationen eingeholt, indem die Bewerberinnen und Bewerber nach der Wohnungsbesichtigung ein Formular ausfüllen.
Welche Daten dürfen beschafft werden?
Die Fragen können die Privatsphäre verletzen. Damit die Persönlichkeitsverletzung nicht widerrechtlich ist, muss sie durch die Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch das Gesetz gerechtfertigt sein. Wenn die Vermieterinnen oder Vermieter keinen der erwähnten Rechtfertigungsgründe anführen können, ist die Frage widerrechtlich und deshalb nicht erlaubt.
Um als Rechtfertigungsgrund zu gelten, muss die Einwilligung freiwillig und nach hinreichender Aufklärung erfolgen. Vermieterinnen und Vermieter können sich grundsätzlich nicht auf eine Einwilligung berufen, da die Mietinteressentinnen und -interessenten die erforderten Angaben eigentlich nicht freiwillig machen. Wenn Bewerberinnen und Bewerber gewisse Informationen verweigern würden, wären sie gegenüber anderen Interessentinnen und Interessenten sofort benachteiligt und hätten schlechtere Chancen auf eine Wohnung.
Vermieterinnen und Vermieter müssen sich somit auf ein überwiegendes privates Interesse berufen. Dies ist der Fall, wenn die erforderten Angaben im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss stehen. Die beschafften Daten müssen sich auf mögliche Mieterinnen und Mieter beziehen und für die Vermieterinnen und Vermieter von direktem Nutzen sein, damit sie eine Auswahl treffen können. Weiter muss das Interesse der Vermieterinnen und Vermieter an den Daten grösser sein als jenes der möglichen Mieterinnen und Mieter am Schutz ihrer Privatsphäre.
Gegebenenfalls können sich Vermieterinnen und Vermieter auch auf eine gesetzliche Pflicht berufen, Daten zu beschaffen oder bekanntzugeben. Dies zum Beispiel, wenn der Kanton oder die Gemeinde Vermieterinnen und Vermieter gesetzlich verpflichtet, die Daten neuer Mieterinnen und Mieter der Einwohnerkontrolle bekanntzugeben.
Allgemeine Grundsätze des Datenschutzes
Vermieterinnen und Vermieter, die Personendaten von Mietinteressentinnen und -interessenten beschaffen oder bearbeiten, müssen die allgemeinen Grundsätze des Datenschutzes beachten, insbesondere folgende:
Der Grundsatz der Rechtmässigkeit verlangt, dass bei jeder Bearbeitung von Personendaten die geltende Rechtsordnung eingehalten werden muss. Das Beschaffen von Daten ist rechtswidrig, wenn dabei klar gegen gesetzliche Bestimmungen wie jene des Strafgesetzbuchs (Herausgabe von Daten unter Drohung, Arglist oder Gewalt) oder des Mietrechts verstossen wird.
Der Grundsatz von Treu und Glauben (bzw. der Transparenz) verlangt, dass die betroffene Person erkennen kann, welche Daten zu welchem Zweck beschafft werden. Das Einholen von Auskünften bei Dritten ohne das Wissen der möglichen Mieterinnen und Mieter verstösst deshalb gegen diesen Grundsatz.
Der Grundsatz der Zweckbindung verlangt, dass Personendaten nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden und im Anschluss nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass Vermieterinnen und Vermieter nur Daten beschaffen und bearbeiten dürfen, die objektiv gesehen den verfolgten Zweck erfüllen, wobei die Rechte der betroffenen Personen so weit wie möglich gewahrt werden. Vermieterinnen und Vermieter dürfen also nur Personendaten anfordern, die einen direkten Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrags haben und deren Beschaffung die Privatsphäre der betroffenen Personen nicht unnötig (oder unverhältnismässig) verletzt.
Beispielsweise müssen Vermieterinnen und Vermieter sicherstellen können, dass Mieterinnen und Mieter über die nötigen Mittel verfügen, um ihre Miete zu bezahlen. Somit können sie Informationen über die finanzielle Situation der möglichen Mieterinnen und Mieter anfordern. Die bearbeiteten Daten müssen tatsächlich und nicht nur theoretisch notwendig sein oder nicht nur indirekt mit dem Vertragsabschluss zu tun haben. Wer die Daten unnötig lange aufbewahrt, verstösst ebenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Sobald beispielsweise der Mietvertrag unterzeichnet ist, müssen die Vermieterinnen und Vermieter die Anmeldeformulare der anderen Bewerberinnen und Bewerber vernichten, es sei denn, sie verfügen über einen besonderen Rechtfertigungsgrund (z. B. Aufnahme in eine Warteliste mit Zustimmung der Mieterin oder des Mieters).
Ausführliche Informationen finden Sie im Dokument «Erläuterungen zu den Anmeldeformularen für die Mietwohnungen» . Dort gehen wir auf die Datenkategorien ein, die Vermieterinnen und Vermieter normalerweise von den Wohnungsbewerberinnen und -bewerbern verlangen können, und erklären, in welchen Fällen die Fragen zulässig sind und in welchen nicht.