Auftrag

Datenschutz

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat im Bereich Datenschutz insbesondere folgende Aufgaben:

  • Er berät Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und private Organisationen,
  • er beaufsichtigt die Datenbearbeitungen von Unternehmen und privaten Organisationen,
  • er berät die Bundesverwaltung und die bundesnahen Betriebe,
  • er beaufsichtigt die Datenbearbeitungen der Bundesverwaltung und der bundesnahen Betriebe (u.a. SBB, Post, Swisscom).
  • Der EDÖB nimmt Stellung zu Rechtsetzungsprojekten des Bundes,
  • er tauscht sich mit in- und ausländischen Datenschutzbehörden aus und arbeitet fallweise mit ihnen zusammen,
  • er sensibilisiert und informiert die Öffentlichkeit,
  • er führt und veröffentlicht das Register der Datensammlungen.

Wichtig:
Datenbearbeitungen der kommunalen und kantonalen Behörden fallen in den Zuständigkeitsbereich der Datenschutzstellen der Kantone bzw. Gemeinden.

Um seine Aufgaben zu erfüllen, kann der EDÖB von sich aus oder auf Meldung Dritter Sachverhalte näher abklären und aufgrund dieser Abklärungen Empfehlungen erlassen.

Der EDÖB hat im Privatbereich neben seiner Aufsichtsfunktion auch beratende Funktionen. Insbesondere erläutert er das Datenschutzgesetz und die Vollzugsverordnungen, bietet Anleitung und Hilfe bei der Anmeldung von Datensammlungen und Datenübermittlungen ins Ausland und bei der Gewährung/Ausübung des Auskunftsrechts. Er berät sowohl in rechtlichen Fragen als auch bei technischen Aspekten der Datensicherung.

 

Öffentlichkeitsprinzip

Im Rahmen des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) erfüllt der EDÖB verschiedene Funktionen:

  • Er informiert und berät Bürgerinnen und Bürger, die Zugang zu amtlichen Dokumenten verlangen,
  • er berät die Öffentlichkeitsbeauftragten der Bundesämter und Departemente in der Umsetzung des BGÖ,
  • er leitet das Schlichtungsverfahren,
  • er gibt schriftliche Empfehlungen zuhanden der Beteiligten ab und
  • er äussert sich zu Rechtsetzungsprojekten des Bundes, die das Öffentlichkeitsprinzip betreffen.

Gemäss dem Öffentlichkeitsprinzip hat jeder Bürger ein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten der Bundesverwaltung und der Parlamentsdienste. Das Gesetz gilt für Dokumente, die ab dem 1. Juli 2006 erstellt wurden. Jede Person kann ohne Angabe von Gründen um Einsicht in diese Dokumente ersuchen. Das Zugangsrecht kann zum Schutz überwiegender öffentlicher und privater Interessen eingeschränkt werden, die betroffene Behörde muss jedoch eine solche Entscheidung begründen.

Wenn eine Behörde den Zugang auf Dokumente einschränkt, verzögert oder verweigert, kann der EDÖB auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ein Schlichtungsverfahren einleiten. Ziel des Verfahrens ist die rasche Einigung
beider Seiten. Gelingt dies nicht, kann der EDÖB seine Schlussfolgerungen in einer Empfehlung abgeben.

Der EDÖB überprüft zudem Vollzug, Wirksamkeit und Kosten des BGÖ und erstattet dem Bundesrat regelmässig Bericht.  

Links

https://www.edoeb.admin.ch/content/edoeb/de/home/der-edoeb/auftrag.html