Die Auslagerung der Rechnungsstellung im medizinischen Bereich ist nicht neu. Schon lange erledigen spezialisierte Anbieter die Rechnungsstellung und das Inkasso. Trotzdem scheinen gewisse Vorgaben hinsichtlich der Transparenz gegenüber den Patienten noch nicht genügend umgesetzt zu sein. Besonders heikel wird es, wenn die Dienstleister die Patientendaten für eigene Zwecke, wie eine Bonitätsdatenbank oder Scoring, verwenden.
Gesundheitsfachpersonen sorgen sich in erster Linie um das Wohl ihrer Patientinnen und Patienten. Es ist deshalb wenig erstaunlich, dass sie die Rechnungsstellung und das Inkasso gerne an spezialisierte Unternehmen auslagern. Der zunehmende Kostendruck ist sicherlich auch ein Grund dafür, dass hier eine möglichst weitgehende Auslagerung von administrativen Aufgaben angestrebt wird. Hierbei sind aber gewisse datenschutzrechtliche Grundsätze, kantonale Bestimmungen und nicht zuletzt auch das Strafgesetzbuch zu beachten.
Im Rahmen einer Auslagerung der Rechnungsstellung ist es unumgänglich, dass Informationen, die dem strafrechtlichen Berufsgeheimnis oder kantonalen Geheimhaltungsvorschriften unterstehen, an den Dienstleister übermittelt werden. Sowohl die administrativen als auch die medizinischen Patientendaten unterliegen diesen Vorschriften. Um nicht dagegen zu verstossen, wird zwingend die ausdrückliche Einwilligung der Patientin oder des Patienten für die Datenbekanntgabe an den Dienstleister benötigt. Damit die Einwilligung rechtsgültig ist, müssen die Patienten angemessen über die Weitergabe ihrer Daten an den Dienstleister, den Zweck der Weitergabe und die Datenbearbeitungen durch den Dienstleister informiert werden. Aus Beweisgründen hat die Einwilligung schriftlich zu erfolgen. Gerade Datenbearbeitungen des Dienstleisters, welche über die eigentliche Rechnungsstellung und das Inkasso hinausgehen, müssen hier kritisch betrachtet werden.
So konnten wir feststellen, dass es Anbieter gibt, die einen Teil der Rechnungs- und Inkassodaten auch für die eigene Bonitätsdatenbank und ein Scoring verwenden und diese Daten auch an Dritte verkaufen wollen. Auch hier muss gegenüber den Patientinnen und Patienten Transparenz herrschen. Es erscheint uns für das notwendige Vertrauen in einem Behandlungsverhältnis aber als wenig förderlich, wenn eine Gesundheitsfachperson der Patientin oder dem Patienten auch noch erklären muss, dass ihre Daten durch den mit der Rechnungsstellung beauftragten Dienstleister zusätzlich für Zwecke wie Kreditscoring verwendet und sogar an Dritte verkauft werden dürfen.
Klar ist, dass eine derartige Verwendung der Daten durch den Dienstleister nicht mit einer allgemeinen Information in den Praxisräumlichkeiten gerechtfertigt werden kann. Auch ein diesbezüglicher Hinweis im Kleingedruckten auf dem Anmeldeformular, wo die Patientinnen und Patienten üblicherweise ihre Einwilligung zur Weitergabe ihrer Daten für die Rechnungsstellung und das Inkasso abgeben, erscheint uns heikel. Aufgrund der gesetzlichen Geheimhaltungspflichten sind die Gesundheitsfachpersonen gut beraten, wenn sie hier für klare Verhältnisse sorgen und die Patientinnen und Patienten deutlich auf die vorgesehenen Datenbearbeitungen des Dienstleisters einschliesslich des möglichen Verkaufs an Dritte hinweisen und die ausdrückliche Einwilligung auch hierzu einholen. Dies liegt auch im Reputationsinteresse des Dienstleisters. Unabhängig davon, ob eine zivilrechtliche Klage von Patientinnen und Patienten gegen den Dienstleister wegen Persönlichkeitsverletzungen Erfolg haben könnte, verfolgen wir die weiteren Entwicklungen in diesem Bereich aufmerksam und behalten uns aufsichtsrechtliche Massnahmen ausdrücklich vor.