31.01.2020 - Nach dem Referendum im Vereinigten Königreich über den EU-Ausstieg (Brexit) im Juni 2016 teilte die britische Regierung ihren Entscheid zum Austritt aus der EU mit. Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erfolgt nun auf den 31. Januar 2020.
Welche Folgen hat der Brexit für den grenzüberschreitenden Datenverkehr?
Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland nach dem geltenden Datenschutzgesetz (DSG)
Um Daten ins Ausland zu übermitteln, müssen die in Artikel 6 DSG genannten Bedingungen erfüllt sein. Dieser Artikel sieht vor, dass Daten nur dann ins Ausland übermittelt werden dürfen, wenn das Bestimmungsland über Rechtsvorschriften verfügt, die ein angemessenes Datenschutzniveau vorsehen (Art. 6 Abs. 1 DSG) oder, in Ermangelung solcher Vorschriften, wenn das Schutzniveau durch andere Vorschriften oder Garantien gewährleistet wird (Art. 6 Abs. 2 lit. a und g DSG). Nach Artikel 31 Abs. 1 lit. d DSG kann der EDÖB grundsätzlich bestimmen, ob das Schutzniveau in einem Staat angemessen ist, so dass die gesamte Datenübermittlung an diesen Staat zulässig ist. Dies setzt insbesondere voraus, dass der Empfänger der Daten einem Gesetz untersteht, das ein mit dem schweizerischen Recht vergleichbares Datenschutzniveau bietet (Gewährleistung der Rechte der betroffenen Personen, Einhaltung der wichtigsten Datenschutzgrundsätze, unabhängige Aufsichtsbehörde). Der EDÖB hat auf seiner Website eine Liste der Staaten publiziert, die diese Anforderungen erfüllen. Diese Staatenliste wird laufend aktualisiert.
Vereinigtes Königreich und Gibraltar
Das Vereinigte Königreich und Gibraltar gehören derzeit zu den Ländern mit einem angemessenen Niveau, und der EDÖB hat derzeit keine Hinweise, die auf eine Statusänderung deuten. Im Hinblick auf die rechtlichen Folgen des Brexit für den Schutz von Personendaten ab dem 1. Februar 2020 hat die britische Behörde für den Schutz personenbezogener Daten (ICO) auf ihrer Website auch darauf hingewiesen, dass im Vereinigten Königreich ein hohes Mass an Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sein wird.
Sollte der EDÖB jedoch eine Änderung des Status’ des Vereinigten Königreichs oder Gibraltars auf seiner Staatenliste in Betracht ziehen, würde er die Unternehmen zu gegebener Zeit informieren, damit sie sich insbesondere durch die Verwendung von Standardverträgen vorbereiten können.
Die EU wird bis Ende 2020 entscheiden, ob dem Vereinigten Königreich eine datenschutzrechtliche Angemessenheit attestiert wird. Der EDÖB beobachtet diese Entwicklungen aktiv.
Letzte Änderung 21.11.2023