19.05.2020 - Der EDÖB beaufsichtigt die Umsetzung der Schutzkonzepte durch private Betriebe. Er legt Wert darauf, dass die Beschaffung und Weitergabe von Personendaten im Rahmen dieser Konzepte freiwillig ist.
Corona-Schutzkonzepte
Im Rahmen der Lockerungen der Massnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie hat der Bundesrat in der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19; SR 818.101.24) die Wiederaufnahme von Aktivitäten und die Wiedereröffnung von Betrieben an den Erlass von sog. Schutzkonzepten geknüpft.
Soweit die Schutzkonzepte, für deren Umsetzung die Betriebe verantwortlich sind, vorsehen, dass Letztere Daten von Personen (Kunden, Mitgliedern, Arbeitnehmenden usw.) bearbeiten, geschieht dies unter der Aufsicht des EDÖB. Er wirkt darauf hin, dass die Betriebe die Prinzipien des Datenschutzgesetzes des Bundes, insbesondere die Verhältnismässigkeit, beachten. Je nach Branche und Betriebsgrösse tragen auch betriebliche Rechtsdienste und Datenschutzberater zur datenschutzkonformen Umsetzung der Konzepte bei.
Der EDÖB legt Wert darauf, dass die Beschaffung und Weitergabe von Personendaten im Rahmen der Schutzkonzepte für die oben genannten Personen freiwillig ist und auf sie auch kein indirekter Zwang ausgeübt wird, indem die Inanspruchnahme von Leistungen und Vorteilen mit der Angabe ihrer Personendaten verknüpft wird.
Die mit direktem oder indirekten Zwang verbunden Beschaffung und Weiterbearbeitung von Daten dieser Personen stellt nach Auffassung des EDÖB einen Eingriff in die Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung derselben dar, welcher mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz kollidiert. Vorbehalten bleiben obligatorische Bearbeitungsvorgaben, die sich auf hinreichend bestimmte Rechtsgrundlagen im öffentlichen Recht des Bundes oder der Kantone stützen.
Letzte Änderung 21.11.2023