11.09.2020 - Ungenügende Regelung der Datenbearbeitung in neuem Zollpolizeigesetz

Ungenügende Regelung der Datenbearbeitung in neuem Zollpolizeigesetz

11.09.2020 - Unter der Kurzbezeichnung «BAZG-Vollzugsaufgabengesetz» hat der Bundesrat heute die Vernehmlassung über ein Gesetzespaket eröffnet, mit dem er die rechtliche Grundlage für das Digitalisierungs- und Transformationsprogramm (DaziT) der Eidgenössischen Zollverwaltung schaffen will. Dabei handelt es sich um ein finanziell bedeutsames und datenschutzsensibles Grossvorhaben. Die Zollverwaltung und das dort integrierte Grenzwachtkorps sollen in ein neu zu schaffendes Zollpolizeiamt, das «Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)», überführt werden. Dessen gesamte Belegschaft soll mit Polizeibefugnissen und damit zwangsbewehrten Datenbeschaffungskompetenzen ausgestattet werden.

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat die Eidgenössische Zollverwaltung in der Ämterkonsultation vergeblich darauf hingewiesen, dass die vorgesehenen Bestimmungen zur Personendatenbearbeitung aus seiner Sicht gewichtige Mängel aufweisen. Diese lassen insbesondere die vom Datenschutzgesetz verlangte Bestimmtheit vermissen, welche es der Bevölkerung ermöglichen würde, die in deren Privatsphäre und Selbstbestimmung eingreifenden staatlichen Datenbearbeitungen sowie die ihr dagegen zur Verfügung stehenden Schutzrechte einzuschätzen.

Der Beauftragte hat den Bundesrat dahingehend beraten, dass sich Regierung und Parlament als politische Organe des Bundes vorbehalten mögen, die wesentlichen Grundzüge der neu in einem einzigen System der Zollpolizei vorzunehmenden Datenbearbeitungen und die Schnittstellen zu diesem System zu regeln. In ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung überlässt es die Vorlage dem neuen Zollpolizeiamt, die auf einer Vielzahl von verwaltungs-, fiskal-, polizei- und kriminalrechtlichen Aufgaben beruhende Personendatenbearbeitung in ihrem System nach weitgehend autonomen Vorgaben vorzunehmen und die Informationen nach Belieben zu verknüpfen. Eine überzeugende Begründung der Erforderlichkeit dieser einschneidenden Abkehr vom geltenden Zollgesetz lässt der erläuternde Bericht vermissen.

Zu diesen rechtsstaatlichen Mängeln der Datenbearbeitung gesellen sich sachliche Regelungslücken. So zieht sich die Begrifflichkeit der im Gesetzestext 44 Mal erwähnten «Risikoanalyse» wie ein roter Faden durch die Vorlage, ohne dass aus dem Gesetzestext hinreichend klar erkennbar würde, worum es sich bei dieser Bearbeitungsmethode handelt, in deren Rahmen das neue Zollpolizeiamt besonders schützenswerte Personendaten u.a. über die Intimsphäre oder religiöse, weltanschauliche und politische Ansichten bearbeiten soll.Vor dem Hintergrund dieser Hinweise hat der Bundesrat die Verwaltung angewiesen, die Datenbearbeitungsbestimmungen zu überarbeiten, was in den Vernehmlassungsunterlagen angedeutet wird. Der Beauftragte begrüsst dies. Er hat sich vergeblich dafür eingesetzt, dass die Überarbeitung vor Eröffnung der Vernehmlassung vorgenommen wird.

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Letzte Änderung 21.11.2023

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