04.06.2021 - Der Bundesrat hat an seiner heutigen Medienkonferenz über die Schaffung und Einführung des Covid-19-Zertifikats informiert. Mit der Möglichkeit, Zertifikate auch in Papierform einzusetzen, und der Schaffung eines zusätzlichen datensparsamen QR-Codes für die Verwendung im Inland werden Kernanliegen der Datenschutzaufsicht erfüllt.
Covid-Zertifikat erfüllt zentrale Anliegen der Datenaufsicht
Im Rahmen seiner gesetzlichen Beratungspflicht hat der EDÖB die Bundesämter für Gesundheit (BAG) und für Informatik (BIT) in den letzten Wochen bei der rechtlichen und technischen Entwicklung des Covid-19-Zertifikats begleitet. Die Ämter haben die datenschutzrechtlichen Anliegen des Beauftragten grösstenteils umgesetzt.
- Zum einen begrüssen wir, dass das Zertifikat nicht nur in elektronischer, sondern auch in Papierform zum Einsatz gelangen kann – damit wird einer faktischen Smartphone-Tragepflicht der Bevölkerung entgegengewirkt.
- Zum andern konnten wir erfolgreich darauf hinwirken, dass das BIT beauftragt wurde, neben dem EU-kompatiblen QR-Code für den grenzüberschreitenden Verkehr einen zweiten, datensparsamen QR-Code für den Einsatz im Inland zu entwickeln. Dieser zweite Code verunmöglicht, dass bei der Auslesung des Zertifikats die Datenminimierung umgangen werden kann. Wer diesen zweiten Code verwendet, verhindert, dass Unberechtigte durch Einsatz nicht autorisierter Software bei der Auslesung seines Zertifikats erkennen können, aus welchem Grund dieses als gültig oder ungültig angezeigt wird. So brauchen z.B. die Zutrittskontrolleure einer Grossveranstaltung keine Kenntnis darüber zu erlangen, ob die Inhaber der Zertifikate infolge einer Impfung, Genesung oder eines Tests Eingang begehren.
Vor dem Hintergrund, dass Informationen über Impfung, Test und Genesung Gesundheitsdaten darstellen, betrachtet der Beauftragte indessen mit einer gewissen Sorge, dass vor Einführung des Zertifikats während einer Übergangshase für Pilotveranstaltungen sogenannte «hinreichende Nachweise» akzeptiert werden sollen. Auch bedauert er, dass der datensparsame QR-Code der Bevölkerung erst in einer zweiten Phase zur Verfügung gestellt werden kann. Er wird darauf hinwirken, dass diese Übergangsregelungen von möglichst kurzer Dauer bleiben.
Letzte Änderung 21.11.2023