15.11.2021 - Anfang Mai hat der Schweizer Schiesssportverband (SSV) über 50'000 lizenzierten Schützinnen und Schützen einen neuen Mitgliederausweis mit Kreditkartenfunktion verschickt. In der Folge haben sich zahlreiche Schützinnen und Schützen beim EDÖB mit der Frage gemeldet, ob diese Bekanntgabe zulässig war.
Mitgliederdaten der Schützenvereine an Kreditkartenanbieter
Der EDÖB hat daraufhin den Austausch mit dem SSV gesucht, der sich im Rahmen der Abklärungen als sehr kooperativ gezeigt hat.
Der EDÖB hat zunächst festgehalten, dass es sich beim gewählten Vorgehen nicht um eine reine Auftragsdatenbearbeitung für die Herstellung der Lizenzkarte handelt, sondern auch um eine Datenbekanntgabe an den Kreditkartenanbieter, da dieser die Daten auch für seine eigenen Zwecke verwenden will und wird.
Eine solche Datenbekanntgabe muss die Bearbeitungsgrundsätze des Datenschutzgesetzes einhalten, insbesondere die Zweckbindung und das Transparenzgebot. Bezüglich der Zweckbindung sehen die Statuten des SSV seit 2016 eine Bekanntgabe der Daten seiner Mitglieder zu kommerziellen Zwecken vor, und es gibt auch die Möglichkeit, dieser Bekanntgabe zu widersprechen. Der SSV hat damit grundsätzlich den Boden für die kommerzielle Nutzung der Mitgliederdaten geschaffen.
Problematisch ist aber, dass diese Bestimmung so ausdrücklich nur in den Statuten des Verbandes enthalten ist. Die Statuten der 36 angeschlossenen Verbände und der über 2000 Vereine enthalten meist keine analoge Regelung, sondern verweisen nur in genereller Weise auf die Statuten des SSV. Die einzelnen Mitglieder der Vereine konnten deshalb nur mit erheblichen Schwierigkeiten von dieser Regelung Kenntnis nehmen und ihr Widerspruchsrecht entsprechend geltend machen. Der EDÖB hat dazu festgehalten, dass die Datenbekanntgabe des SSV an den Kreditkartenanbieter dem datenschutzrechtlichen Transparenzgebot nicht entsprochen hat.
In Absprache mit dem SVV wurde folgendes Vorgehen vereinbart: die Schützinnen und Schützen werden vom Verband via Webseite, Newsletter und Mitgliederzeitschrift noch einmal über die Bekanntgabe zu kommerziellen Zwecken informiert und können ihr Widerspruchsrecht in Bezug auf diese kommerzielle Nutzung mit einer einfachen Mitteilung an den Verband kundtun.
Der SSV stellt in der Folge sicher, dass der Kreditkartenanbieter die Daten der Mitglieder, die nur eine Mitglieder- und keine Kreditkarte wünschen, separat behandelt und nicht für seine eigenen Zwecke, wie beispielsweise Marketing oder Angebotsunterbreitung, nutzt. Wer ganz auf die Mitgliederkarte in Kreditkartenform verzichten will, kann sich bei Anlässen weiterhin mit der Mitgliedsnummer und einem normalen Identitätsausweis legitimieren.
Letzte Änderung 21.11.2023