27.09.2022 - Oracle: Tracking-Technologien greifen in die Persönlichkeitsrechte der Internetnutzer ein

Oracle: Tracking-Technologien greifen in die Persönlichkeitsrechte der Internetnutzer ein

27.09.2022 - In einer US-amerikanischen Klage vom 19. August 2022 gegen das Unternehmen «Oracle America Inc.» erheben die Kläger schwere Vorwürfe wegen unzulässigem Tracking von Internetnutzern.

Konkret wird Oracle darin vorgeworfen, sie hätten mit Tracking-Technologien Daten von 5 Milliarden Internetnutzern gesammelt und in einer Datenbank zusammengetragen. Die gesammelten Informationen würden durch Oracle analysiert und ausgewertet, um eine Datensammlung über alle erfassten Personen zu erstellen. Erfasst würden neben Namen und Adresse jegliches Verhalten im Internet, beispielsweise Kaufverhalten, GPS-Daten oder Informationen über die Gesundheit – dies erfolge sogar geräteübergreifend. Dabei verwende Oracle verschiedene Technologien, insbesondere sogenannte «Cookies» oder «Pixel» sowie integrierte Java-Scripts in Webseiten und Apps, um Internetnutzer zu verfolgen. 

Auswirkungen auf die Schweizer Bevölkerung

Der EDÖB analysiert zurzeit die in der Klage gemachten Vorwürfe im Hinblick auf mögliche Verletzungen der Persönlichkeit der Schweizer Bevölkerung. Feststellen lässt sich schon jetzt, dass Oracle «Cookies», «Pixel» und Java-Scripts für Webseitenbetreiber und Applikationen zur Verfügung stellt. Durch die Einbindung dieser Elemente in Webseiten werden Informationen über Internetnutzer über die verschiedenen Webseiten und mobile Apps hinweg gesammelt und an Oracle übermittelt. Erste Abklärungen des EDÖB haben gezeigt, dass die in der Klage aufgeführten Tracking-Technologien auch in der Schweiz verbreitet eingesetzt werden und folglich auch Personen aus der Schweiz vom Tracking durch Oracle betroffen sind.

Es wird nun abgeklärt, inwieweit Schweizer Webseitenbetreiber und App-Anbieter durch die Einbindung der Tracking-Technologien die Datenschutzgrundsätze gemäss dem Schweizer Datenschutzgesetz verletzen. Im Fokus liegen hierbei insbesondere die Grundsätze der Transparenz und der Verhältnismässigkeit sowie die Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Einwilligung für die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen und die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten. 

Schutzmassnahmen gegen unerwünschtes Tracking im digitalen Raum

Vorab stehen Webseitenbetreiber und App-Anbieter in der Pflicht zu prüfen, welche Technologien sie verwenden und ob diese möglicherweise die Besucherinnen der Webseite oder Benutzer von mobilen Apps verfolgen. Falls ja, muss entweder die Technologie entfernt oder die Nutzer müssen transparent und verständlich über die Datenbearbeitung, deren Zweck und die Widerspruchsmöglichkeiten sowie einer möglichen Übermittlung ihrer Daten ins Ausland informiert werden. Weiter müssen Webseitenbetreiber und App-Anbieter eine einfache Möglichkeit bieten, wie User der Nutzung widersprechen können (Opt-out oder Berücksichtigung von Voreinstellungen wie «Do not track»). Da beim Tracking die Persönlichkeit der Betroffenen verletzt wird, müssen im Falle der Erstellung von Persönlichkeitsprofilen oder der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten die Benutzerinnen und Benutzer dem Tracking ausdrücklich zustimmen (Opt-In).

Internetnutzer können sich gegen unerwünschtes Tracking im Internet schützen, indem sie bewusst einen datenschutzfreundlichen Internetbrowser auswählen und die Einstellungen entsprechend anpassen. Auch können sie sogenannte Ad-Blocker nutzen oder mittels Add-ins die Sammlungen ihrer Daten verhindern.

Neben der Einhaltung der Datenschutzgrundsätze müssen Betreiber von Datenbanken, die Personendaten beinhalten, auch immer die Betroffenenrechte sicherstellen. Das heisst, dass jede Person beim Inhaber der Datensammlung (hier der Webseiten- oder App-Betreiber) Auskunft darüber verlangen kann, welche Personendaten über sie bearbeitetet werden, zu welchem Zweck und wer darauf zugreifen kann. Wer mit der weiteren Bearbeitung seiner Daten nicht einverstanden ist, kann deren Löschung beantragen.

Der EDÖB hat die schweren Vorwürfe in der Klage vorerst zur Kenntnis genommen, analysiert diese und allfällige Auswirkungen auf die Schweiz. Er hat «Oracle Software (Schweiz) GmbH» am 2. September 2022 angeschrieben und behält sich vor, gegebenenfalls weitere Schritte einzuleiten.

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Letzte Änderung 21.11.2023

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