Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes regelt den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verwaltungstätigkeit (sog. Öffentlichkeitsprinzip). Im Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes hat jede Person einen grundsätzlichen Anspruch darauf, amtliche Dokumente ohne Interessennachweis einzusehen. Damit soll die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Tätigkeit der Verwaltung gefördert werden.
Das Öffentlichkeitsprinzip
Das Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung
Mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) fand in der Bundesverwaltung der Wechsel vom Geheimhaltungsgrundsatz zum Öffentlichkeitsprinzip statt. Jede Person hat seitdem die Möglichkeit,
- Einsicht in die Dokumente der Verwaltung und
- Auskünfte über deren Inhalt zu erhalten,
ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen.
Das Öffentlichkeitsprinzip soll die Transparenz über die Organisation und die Tätigkeit der Bundesverwaltung fördern. Es soll zur Information der Öffentlichkeit beitragen und zusätzliches Vertrauen in Staat und Behörden schaffen. Zudem soll das Verwaltungshandeln durchschaubar und nachvollziehbar gemacht werden, damit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe besser erkennen und beurteilen können. Das Öffentlichkeitsprinzip stellt somit auch ein Instrument zur Stärkung der demokratischen Mitwirkung dar. Der Öffentlichkeitsgrundsatz bildet überdies eine wesentliche Voraussetzung für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden durch die Bürgerinnen und Bürger.
Das Öffentlichkeitsgesetz regelt den Informationszugang auf Anfrage hin (sog. passive Information). Die Behörde wird erst tätig, wenn jemand ein Zugangsgesuch zu einem oder mehreren konkreten Dokumenten stellt. Es obliegt somit nicht dem freien Ermessen der Behörden, ob und wie sie welche Informationen oder Dokumente offenlegen wollen. Hingegen wird die aktive Information, die sog. Information von Amtes wegen, vom Öffentlichkeitsgesetz nicht geregelt.
Damit die gesuchstellenden Personen die erwünschten Informationen rasch erhalten oder über die Einschränkungen ihres Zugangsanspruchs informiert werden, sieht das Öffentlichkeitsgesetz ein schlankes Verfahren vor.
Das Öffentlichkeitsprinzip steht nicht in Widerspruch zu den Datenschutzvorschriften. Vielmehr werden bei der Umsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes die Vorgaben des Datenschutzgesetzes beachtet.
Amtliches Dokument / Begriff des amtlichen Dokumentes
Das Öffentlichkeitsgesetz gilt ausschliesslich für amtliche Dokumente. Ein amtliches Dokument ist jede Information, die
- auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist,
- sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, mitgeteilt worden ist, und
- die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
Nicht als amtliche Dokumente gelten von Gesetzes wegen Informationen, die von einer Behörde kommerziell genutzt werden (z.B. Landkarten des Bundesamtes für Landestopografie), und nicht fertig gestellte Dokumente. Ebenfalls ausgenommen sind Dokumente, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Arbeitshilfsmittel wie handschriftliche Notizen, Arbeitskopien von Dokumenten oder Gedankenstützen).
Die Behörde ist nur dann verpflichtet, Informationen nach den Wünschen der gesuchstellenden Person aufzuarbeiten, wenn dies mittels eines einfachen elektronischen Vorgangs aus bereits vorhandenen Informationen bewerkstelligt werden kann. Dies schliesst zum Bespiel die Durchführung einer einfachen Datenbankabfrage durch die Behörde mit ein.
Handelt es sich nicht um ein amtliches Dokument, kann das Gesuch abgelehnt werden. Es liegt im Ermessen der Behörde, das Dokument trotzdem herauszugeben.
Persönlicher Geltungsbereich
Das Öffentlichkeitsgesetz gilt für die Bundesverwaltung (Liste der zentralen und dezentralen Verwaltungseinheiten sowie der ausserparlamentarische Kommissionen), der Parlamentsdienste sowie für Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie Erlasse verabschieden oder Verfügungen erlassen.
Vom Gesetz ausgenommen sind der Bundesrat als Exekutivorgan (hingegen nicht die einzelnen Bundesrätinnen und Bundesräte als Departementsvorsteherinnen resp. Departementsvorsteher), das Parlament, die parlamentarischen Kommissionen, die Schweizerische Nationalbank und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA.
Sachlicher Geltungsbereich
Das Öffentlichkeitsgesetz schliesst den Zugang zu Dokumenten aus, welche Verfahrensakten darstellen. Das Gesetz listet diejenigen Verfahren (z.B. Zivilverfahren, Strafverfahren), für welche dies gilt, abschliessend auf. Dadurch sollen Widersprüche zwischen dem Akteneinsichtsrecht im Sinne entsprechender Verfahrenserlasse und dem Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten nach Öffentlichkeitsgesetz verhindert werden.
Diese Einschränkung gilt für hängige Verfahren. Sobald ein Verfahren abgeschlossen ist, sind die Dokumente nach ständiger Praxis des EDÖB nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes zugänglich. Dokumente hingegen, welche eigens und explizit für das Verfahren erstellt wurden (wie z.B. Schriftenwechsel), bleiben auch nach Abschluss des Verfahrens unzugänglich.
Zeitlicher Geltungsbereich
Das Öffentlichkeitsgesetz findet nur auf amtliche Dokumente Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten, d.h. nach dem 1. Juli 2006, von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden. Wird ein vorher erstelltes Dokument nach dem 1. Juli 2006 bearbeitet, untersteht diese Fassung dem Öffentlichkeitsgesetz.
Das Öffentlichkeitsprinzip bei Umweltinformationen
Unabhängig vom Öffentlichkeitsgesetz gilt das Öffentlichkeitsprinzip für Umweltinformationen aufgrund des internationalen Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention).
Die Schweiz hat die Aarhus-Konvention, welche für Bund, Kantone und Gemeinden gilt, im Jahr 2014 ratifiziert. Die Aarhus-Konvention gewährleistet unter anderem das Öffentlichkeitsprinzip für bei Behörden vorhandene Umweltinformationen. Sie beruht auf drei Pfeilern:
- Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltrelevanten Entscheidungsverfahren
- Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
- Zugang zu Umweltinformationen (Öffentlichkeitsprinzip)
Nach dem in der Aarhus-Konvention festgelegten Öffentlichkeitsprinzip hat jede Person ein Recht auf Einsicht in Umweltinformationen, ohne dass ein entsprechender Interessennachweis erforderlich ist. Das Öffentlichkeitsprinzip für Umweltinformationen nach der Aarhus-Konvention ist im Umweltschutzgesetz ausdrücklich verankert, welches auch umschreibt, was unter „Umweltinformationen“ zu verstehen ist. Für das Einsichtsrecht in amtliche Dokumente von Bundesbehörden, welche Umweltinformationen enthalten, wird auf das Öffentlichkeitsgesetz verwiesen. Das Zugangsrecht gilt rückwirkend, d.h. auch betreffend Umweltinformationen, die sich bereits vor Inkrafttreten allfälliger Öffentlichkeitsgesetze bei der Behörde befinden. Davon ausgenommen sind Umweltinformationen im Bereich von Kernanlagen. Gesuchstellende Personen können sich für den Zugang zu Umweltinformation nach der Aarhus-Konvention bei Behörden des Bundes auf das Öffentlichkeitsgesetz berufen.
Weitere Informationen zur Aarhus-Konvention finden sich auf der Webseite des Bundesamts für Umwelt BAFU.
Das Öffentlichkeitsprinzip in den Kantonen
Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes gilt nicht für kantonale und kommunale Behörden. Allerdings kennen auch die meisten Kantone das Öffentlichkeitsprinzip für ihre Verwaltungen, sei es auf Verfassungs- oder auf Gesetzesebene.
Folgende Kantone haben das Öffentlichkeitsprinzip für ihre Verwaltungen eingeführt: AG, AI, AR, BL, BS, BE, FR, GE, GL, GR, JU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, ZG, ZH.
Folgende Kantone kennen kein Öffentlichkeitsprinzip für ihre Verwaltungen: LU, NW.
Zugangsgesuche sind an diejenige kantonale oder kommunale Verwaltung zu richten, bei der Einblick in Dokumente gewünscht ist.
Letzte Änderung 21.04.2023