Das Öffentlichkeitsprinzip

Das Öffentlichkeitsprinzip

Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes regelt den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verwaltungstätigkeit (sog. Öffentlichkeitsprinzip). Im Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes hat jede Person einen grundsätzlichen Anspruch darauf, amtliche Dokumente ohne Interessennachweis einzusehen. Damit soll die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Tätigkeit der Verwaltung gefördert werden.

Das Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung

Mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) fand in der Bundesverwaltung der Wechsel vom Geheimhaltungsgrundsatz zum Öffentlichkeitsprinzip statt. Jede Person hat seitdem die Möglichkeit, 

  • Einsicht in die Dokumente der Verwaltung und
  • Auskünfte über deren Inhalt zu erhalten, 

ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen.

Das Öffentlichkeitsprinzip soll die Transparenz über die Organisation und die Tätigkeit der Bundesverwaltung fördern. Es soll zur Information der Öffentlichkeit beitragen und zusätzliches Vertrauen in Staat und Behörden schaffen. Zudem soll das Verwaltungshandeln durchschaubar und nachvollziehbar gemacht werden, damit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe besser erkennen und beurteilen können. Das Öffentlichkeitsprinzip stellt somit auch ein Instrument zur Stärkung der demokratischen Mitwirkung dar. Der Öffentlichkeitsgrundsatz bildet überdies eine wesentliche Voraussetzung für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden durch die Bürgerinnen und Bürger.


Das Öffentlichkeitsprinzip bei Umweltinformationen

Unabhängig vom Öffentlichkeitsgesetz gilt das Öffentlichkeitsprinzip für Umweltinformationen aufgrund des internationalen Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention).


Das Öffentlichkeitsprinzip in den Kantonen

Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes gilt nicht für kantonale und kommunale Behörden. Allerdings kennen auch die meisten Kantone das Öffentlichkeitsprinzip für ihre Verwaltungen, sei es auf Verfassungs- oder auf Gesetzesebene. 

Folgende Kantone haben das Öffentlichkeitsprinzip für ihre Verwaltungen eingeführt: AG, AI, AR, BL, BS, BE, FR, GE, GL, GR, JU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, ZG, ZH.

Folgende Kantone kennen kein Öffentlichkeitsprinzip für ihre Verwaltungen: LU, NW.

Zugangsgesuche sind an diejenige kantonale oder kommunale Verwaltung zu richten, bei der Einblick in Dokumente gewünscht ist.

Rechtsgrundlagen Öffentlichkeitsprinzip

Gesetzliche Grundlagen zum Öffentlichkeitsprinzip

Empfehlungen nach BGÖ

Kann in einem Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt werden, erlässt der EDÖB eine schriftliche Empfehlung.

Services BGÖ

Musterbriefe, FAQ, weitere Hilfsdokumente

Webmaster
Letzte Änderung 21.04.2023

Zum Seitenanfang