Wenn die gesuchsstellende Person mit der Behandlung ihres Anliegens durch die Behörde oder Dritte mit der beabsichtigten Zugansgewährung nicht einverstanden ist, kann sie beim EDÖB schriftlich einen Schlichtungsantrag stellen.
In einem zweiten Schritt, und nur wenn die gesuchstellende oder eine drittbetroffene Person mit der Antwort der Behörde nicht einverstanden ist, strebt der EDÖB zusammen mit den Beteiligten eine Einigung an. Kommt es zu keiner Einigung, muss der EDÖB eine Empfehlung erlassen.
Schlichtungsantrag
Ein Schlichtungsantrag beim EDÖB kann gestellt werden, wenn die Behörde das Zugangsgesuch abschliessend beurteilt hat und die gesuchstellende Person mit der Behandlung ihres Anliegens durch die Behörde nicht einverstanden ist.
Ein Schlichtungsantrag kann ebenfalls von einer betroffenen Drittperson, die von der Behörde angehört wurde, eingereicht werden, wenn die Behörde gegen deren Willen den Zugang gewähren will. Betroffene Drittpersonen können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein, deren Daten im zu beurteilenden Dokument enthalten sind und deren Privatsphäre durch eine Bekanntgabe verletzt werden könnte.
Der Schlichtungsantrag muss schriftlich gestellt werden und ist an keine zusätzliche Form gebunden. Er muss innert 20 Tagen nach Empfang der Antwort der Behörde oder nach Ablauf der für die Antwort zur Verfügung stehenden Frist gestellt werden. Wird der Antrag zu spät eingereicht, tritt der EDÖB auf den Schlichtungsantrag nicht ein.
Schlichtung
Es handelt sich um ein informelles Verfahren, mit dem Ziel zwischen den Parteien eine Einigung zu finden und somit den Rechtsweg zu vermeiden. Das Verfahren ist kostenlos.
Der EDÖB lädt die antragstellende Person und die Behörde zu einer Schlichtungsverhandlung ein. Wird eine Einigung erzielt oder zieht die antragstellende Person ihren Antrag zurück, gilt das Verfahren als erledigt. Kommt keine Einigung zustande, erlässt der EDÖB eine schriftliche Empfehlung. Der EDÖB kann auch entscheiden, das Verfahren ausschliesslich in schriftlicher Form, also ohne Schlichtungsverhandlung, durchzuführen und direkt eine Empfehlung zu erlassen.
Auskunfts- und Einsichtsrecht des EDÖB
Damit sich der EDÖB ein vollständiges Bild machen und ein effizientes Verfahren durchführen kann, räumt ihm das Öffentlichkeitsgesetz ein unbeschränktes Recht auf Zugang zu allen amtlichen Dokumenten ein, welche im Zusammenhang mit dem betreffenden Schlichtungsantrag stehen. Dies gilt auch für Dokumente, die der Geheimhaltung unterliegen.
Prüfungsbefugnis des EDÖB
Der EDÖB prüft einerseits, ob die Behörde den Begriff des amtlichen Dokumentes sowie die Ausnahmen vom Zugang oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der Personendaten oder Daten juristischer Personen rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. die Art der Einsichtnahme in die Dokumente), ob die gewählte Lösung auf die Umstände des jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Der EDÖB nimmt einzig zur Frage der Zugänglichkeit des amtlichen Dokuments Stellung; er äussert sich jedoch nicht zur Vollständigkeit oder Richtigkeit der Inhalte eines Dokuments.
Erlass einer Empfehlung
Die Empfehlung wird in schriftlicher Form erlassen und richtet sich an die antragstellende Person, die Behörde und allfällige Dritte. Sie enthält eine Einschätzung der Rechtslage und eine Empfehlung an die Beteiligten, wie der Streitgegenstand zu beurteilen ist.
Die Empfehlung zeigt den Beteiligten den Rechtsweg auf, wenn sie die Einschätzung des EDÖB nicht teilen.
Erlass einer Verfügung durch die Behörde
In einem dritten Schritt erlässt die zuständige Behörde in folgenden Fällen eine Verfügung:
- Wenn die antragstellende Person oder eine allfällig betroffene Dritte mit der Empfehlung des EDÖB nicht einverstanden sind, können sie von der Behörde den Erlass einer Verfügung verlangen.
- Wenn die Behörde mit der Empfehlung des EDÖB nicht einverstanden ist, muss sie von sich aus eine Verfügung erlassen
Der Erlass einer Verfügung ist Voraussetzung dafür, dass die Beteiligten den Rechtsweg beschreiten und die Angelegenheit von einem Gericht beurteilen lassen können.
Einreichung einer Beschwerde ans Gericht
Gegen die Verfügung der Behörde kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts kann beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden.
Letzte Änderung 06.09.2023