Grundsätzlich ist diese Ausnahmebestimmung immer dann anwendbar, wenn die Bekanntgabe eines Dokuments den Wettbewerb zwischen Marktteilnehmenden verzerren würde. "Marktteilnehmende" kann eine Drittperson sein, über die das fragliche Dokument Informationen beinhalten, aber ausnahmsweise auch die Verwaltung selbst.
Als Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis gilt jede in Beziehung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache, welche
- weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit),
- der Geheimnisherr geheim halten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse),
- an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse).
Fabrikationsgeheimnisse sind Informationen über Herstellungs- oder Konstruktionsverfahren; technische Informationen im Rahmen von Beschaffungsprojekten im Rüstungsbereich oder anderen öffentlichen Beschaffungsprojekten; Akten laufender Patentprüfungsverfahren.
Geschäftsgeheimnisse: Der Begriff "Geschäftsgeheimnis" ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Die Ausnahmeklausel erlaubt es daher beispielsweise auch, den Zugang zu Dokumenten zu verweigern oder einzuschränken, die geplante oder laufende Forschungsprojekte, bestimmte Informationen betreffend den Erwerb von Kulturgut oder bestimmte Marktstrategien enthalten. Auch Informationen, die im Falle einer Bekanntgabe den Aktienkurs von Unternehmen, an denen der Bund Beteiligungen hält, wesentlich beeinflussen könnten, können im weiteren Sinne unter den Begriff des "Geschäftsgeheimnisses" fallen (z.B. Einzelheiten über Betriebsorganisation; Preiskalkulationen).
Informationen über Emissionen stellen grundsätzlich keine Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ dar (Art. 4 Ziff. 4 Bst. d Aarhus-Konvention).
Bei der Beurteilung dieser Ausnahme genügt ein pauschaler Verweis auf Geschäftsgeheimnisse nicht; der Geheimnisherr bzw. die beurteilende Behörde hat konkret und im Detail aufzuzeigen, inwiefern eine Information vom Geschäftsgeheimnis geschützt ist. Insbesondere bedingt das Bestehen eines objektiven Geheimhaltungsinteresses, dass die Kenntnisnahme der fraglichen Informationen durch Dritte beziehungsweise durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken und Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben kann, oder mit anderen Worten, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben.
Bei der Offenbarung von Informationen, die potenziell Geschäftsgeheimnisse darstellen können, sind die betroffenen Dritten resp. die Geheimnisherren vorgängig anzuhören, soweit nicht ausnahmsweise auf eine Anhörung verzichtet werden kann (zur Anhörung vgl. Ziffer 4.3).
Berufsgeheimnisse bestehen insbesondere für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie für Personen, die in medizinischen Berufen tätig sind.