Allgemeine Informationen

Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) bringt mehr Transparenz durch freien Zugang zu amtlichen Dokumenten der Bundesbehörden. Dieses Merkblatt informiert über das Ziel und die Grundzüge des Gesetzes und zeigt die Rechte der gesuchstellenden Personen auf.

Die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung auf den 1. Juli 2006 brachte der Bundesverwaltung den Wechsel vom Geheimhaltungsgrundsatz hin zum Öffentlichkeitsprinzip. Das Öffentlichkeitsgesetz ermöglicht erstmals den freien und einfachen Zugang zu amtlichen Dokumenten der Bundesverwaltung, der Parlamentsdienste und von Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Erlasse verabschieden oder Verfügungen erlassen.

Die Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips soll die Transparenz in der Organisation und der Tätigkeiten der Verwaltung fördern. Es trägt zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet, und schafft damit zusätzliches Vertrauen in Staat und Behörden. Zudem soll das Verwaltungshandeln durch die grössere Transparenz besser durchschaubar und nachvollziehbar gemacht werden.

Das Öffentlichkeitsgesetz bezieht sich nur auf amtliche Dokumente, die nach dem 1. Juli 2006 erstellt worden sind. Keinen Zugang gibt es zu den Dokumenten der Schweizerischen Nationalbank sowie der Eidgenössischen Bankenkommission.

1. Geltungsbereich

Das Gesetz erfasst grundsätzlich alle amtlichen Dokumente der Bundesverwaltung, der Parlamentsdienste und von Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Erlasse verabschieden oder Verfügungen erlassen.

Amtliche Dokumente sind alle Informationen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen und die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet sind; also sowohl digitale Daten als auch Schriftstücke. Zudem müssen sich die Informationen im Besitz einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde befinden, von der sie stammen oder der sie von Dritten übermittelt worden sind.

Ausgenommen sind nur Informationen, die von einer Behörde kommerziell genutzt werden (z.B. Landkarten des Bundesamtes für Landestopografie), und noch nicht fertig gestellte Dokumente. Kein Zugang gibt es zudem zu Dokumenten, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Arbeitshilfsmittel wie handschriftliche Notizen, Arbeitskopien von Dokumenten oder Gedankenstützen).

2. Das Zugangsgesuch

Grundsätzlich ist jede Person, also auch juristische Personen und Verbände, berechtigt, ein Zugangsgesuch zu stellen, und zwar unabhängig von Wohnsitz und Staatsangehörigkeit. Als Form ist sowohl ein mündliches Zugangsgesuch (telefonisch oder vor Ort) als auch ein schriftliches per Brief, per Fax oder per E-Mail zulässig. Das Gesuch muss nicht begründet werden. Auch muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller weder ein besonderes Interesse noch persönliche Betroffenheit geltend machen.

Das Gesuch muss hinreichend genau formuliert sein, d.h., es muss genügend Angaben enthalten, um die Identifizierung des gewünschten Dokuments oder der gewünschten Dokumente zu ermöglichen. Für die Behörden ist die Angabe des Erstellungs- oder Veröffentlichungsdatums, des Titels oder der Referenzen, des genauen Sachbereichs, der Behörde, die möglicherweise Dokumente zu diesem Thema publiziert hat, des betreffenden Zeitraums usw. hilfreich. Gegebenenfalls kann die Behörde von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller verlangen, das Gesuch zu präzisieren. Soweit es für die Behörde möglich ist, muss sie ihrerseits die Gesuchstellenden dabei unterstützen.

Das Zugangsgesuch ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat. Als Behörden sind hier gemeint:
  • die Einheiten der Bundesverwaltung,
  • die Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, und
  • die Parlamentsdienste.
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Allerdings werden die Gebühren erst in Rechnung gestellt, wenn der Aufwand der Behörde Fr. 100.- übersteigt. In diesem Fall wird die gesuchstellende Person vorgängig über die zu erwartende Höhe der Gebühr informiert. Hält sie am Gesuch fest, so muss sie dies der Behörde innert 10 Tagen mitteilen. Ansonsten gilt das Gesuch als zurückgezogen. Wenn das Zugangsgesuch abgelehnt oder der Zugang nur teilweise gewährt wird, kann die Behörde auf die Gebührenerhebung verzichten oder die Gebühr reduzieren.

3. Behandlung des Gesuchs durch die Behörde

Die zuständige Behörde nimmt grundsätzlich innert 20 Tagen Stellung zum Gesuch. Eine Verlängerung dieser Frist ist in folgenden Fällen möglich:
  • Wenn das Gesuch Zugang zu umfangreichen, komplexen oder schwer beschaffbaren Dokumenten verlangt, kann die Bearbeitungsdauer um weitere 20 Tage verlängert werden;
  • Wenn das Gesuch Zugang zu amtlichen Dokumenten verlangt, welche Personendaten enthalten, so schiebt die Behörde den Zugang bis zur Klärung der Rechtslage auf.
Die Behörde muss die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über die Fristverlängerung informieren. Nimmt die Behörde nicht innert der zur Verfügung stehenden Frist Stellung, kann innert 20 Tagen ein schriftlicher Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB eingereicht werden.

4. Beschränkung oder Ablehnung des Zugangs

Das Öffentlichkeitsgesetz enthält mehrere Ausnahmen respektive besondere Fälle, in denen der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden kann. Dies ist beispielsweise möglich, wenn durch die Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten
  • die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden könnte;
  • die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden könnten;
  • die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden könnten;
  • die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden könnten.
Sodann kann eine Einschränkung, Aufschiebung oder Verweigerung notwendig sein zum Schutz
  • von Personendaten Dritter;
  • von Informationen, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat;
  • des geistigen Eigentums oder von Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen.
Zudem dürfen amtliche Dokumente erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist. Die jeweilige öffentliche Stelle muss aber in jedem Einzelfall prüfen und schriftlich begründen, ob und warum eine der im Gesetz genannten Ausnahmen vorliegt.

Entscheidet die Behörde, den Zugang zu den gewünschten Dokumenten einzuschränken oder abzulehnen, kann die gesuchstellende Person innert 20 Tagen einen schriftlichen Schlichtungsantrag beim EDÖB einreichen.

5. Zugang zu amtlichen Dokumenten kantonaler Behörden

Eine Anzahl von Kantonen kennt das Öffentlichkeitsprinzip für ihre Verwaltungen. Einige Kantone verfügen über eine Zugangsgesetzgebung, wie sie auf Bundesebene besteht (namentlich die Kantone Aargau, Bern, Solothurn, Waadt, Genf und Jura), oder haben das Öffentlichkeitsprinzip auf Verfassungsstufe verankert (z.B. Basel-Stadt, Schaffhausen, St. Gallen).

Wenden Sie sich bitte in allen Fällen an die kantonale Verwaltung, bei der Sie Einblick in amtliche Dokumente nehmen möchten; sie wird Ihnen weiterhelfen können.

Weiterführende Informationen

Merkblatt (PDF, 25 kB, 15.02.2013)Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung

https://www.edoeb.admin.ch/content/edoeb/de/home/oeffentlichkeitsprinzip/ueberblick/allgemeine-informationen.html