Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) bringt mehr Transparenz durch freien Zugang zu amtlichen Dokumenten der Bundesbehörden. Dieses Merkblatt informiert über das Ziel und die Grundzüge des Gesetzes und zeigt die Rechte der gesuchstellenden Personen auf.
Die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung auf den 1. Juli 2006 brachte der Bundesverwaltung den Wechsel vom Geheimhaltungsgrundsatz hin zum Öffentlichkeitsprinzip. Das Öffentlichkeitsgesetz ermöglicht erstmals den freien und einfachen Zugang zu amtlichen Dokumenten der Bundesverwaltung, der Parlamentsdienste und von Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Erlasse verabschieden oder Verfügungen erlassen.
Die Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips soll die Transparenz in der Organisation und der Tätigkeiten der Verwaltung fördern. Es trägt zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet, und schafft damit zusätzliches Vertrauen in Staat und Behörden. Zudem soll das Verwaltungshandeln durch die grössere Transparenz besser durchschaubar und nachvollziehbar gemacht werden.
1. Geltungsbereich
Das Gesetz erfasst grundsätzlich alle amtlichen Dokumente der Bundesverwaltung, der Parlamentsdienste und von Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Erlasse verabschieden oder Verfügungen erlassen.
Amtliche Dokumente sind alle Informationen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen und die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet sind; also sowohl digitale Daten als auch Schriftstücke. Zudem müssen sich die Informationen im Besitz einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde befinden, von der sie stammen oder der sie von Dritten übermittelt worden sind.
Ausgenommen sind nur Informationen, die von einer Behörde kommerziell genutzt werden (z.B. Landkarten des Bundesamtes für Landestopografie), und noch nicht fertig gestellte Dokumente. Kein Zugang gibt es zudem zu Dokumenten, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Arbeitshilfsmittel wie handschriftliche Notizen, Arbeitskopien von Dokumenten oder Gedankenstützen).
2. Das Zugangsgesuch
Grundsätzlich ist jede Person, also auch juristische Personen und Verbände, berechtigt, ein Zugangsgesuch zu stellen, und zwar unabhängig von Wohnsitz und Staatsangehörigkeit. Als Form ist sowohl ein mündliches Zugangsgesuch (telefonisch oder vor Ort) als auch ein schriftliches per Brief, per Fax oder per E-Mail zulässig. Das Gesuch muss nicht begründet werden. Auch muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller weder ein besonderes Interesse noch persönliche Betroffenheit geltend machen.
Das Gesuch muss hinreichend genau formuliert sein, d.h., es muss genügend Angaben enthalten, um die Identifizierung des gewünschten Dokuments oder der gewünschten Dokumente zu ermöglichen. Für die Behörden ist die Angabe des Erstellungs- oder Veröffentlichungsdatums, des Titels oder der Referenzen, des genauen Sachbereichs, der Behörde, die möglicherweise Dokumente zu diesem Thema publiziert hat, des betreffenden Zeitraums usw. hilfreich. Gegebenenfalls kann die Behörde von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller verlangen, das Gesuch zu präzisieren. Soweit es für die Behörde möglich ist, muss sie ihrerseits die Gesuchstellenden dabei unterstützen.
- die Einheiten der Bundesverwaltung,
- die Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, und
- die Parlamentsdienste.
3. Behandlung des Gesuchs durch die Behörde
- Wenn das Gesuch Zugang zu umfangreichen, komplexen oder schwer beschaffbaren Dokumenten verlangt, kann die Bearbeitungsdauer um weitere 20 Tage verlängert werden;
- Wenn das Gesuch Zugang zu amtlichen Dokumenten verlangt, welche Personendaten enthalten, so schiebt die Behörde den Zugang bis zur Klärung der Rechtslage auf.
4. Beschränkung oder Ablehnung des Zugangs
- die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden könnte;
- die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden könnten;
- die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden könnten;
- die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden könnten.
- von Personendaten Dritter;
- von Informationen, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat;
- des geistigen Eigentums oder von Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen.
Entscheidet die Behörde, den Zugang zu den gewünschten Dokumenten einzuschränken oder abzulehnen, kann die gesuchstellende Person innert 20 Tagen einen schriftlichen Schlichtungsantrag beim EDÖB einreichen.
5. Zugang zu amtlichen Dokumenten kantonaler Behörden
Eine Anzahl von Kantonen kennt das Öffentlichkeitsprinzip für ihre Verwaltungen. Einige Kantone verfügen über eine Zugangsgesetzgebung, wie sie auf Bundesebene besteht (namentlich die Kantone Aargau, Bern, Solothurn, Waadt, Genf und Jura), oder haben das Öffentlichkeitsprinzip auf Verfassungsstufe verankert (z.B. Basel-Stadt, Schaffhausen, St. Gallen).
Wenden Sie sich bitte in allen Fällen an die kantonale Verwaltung, bei der Sie Einblick in amtliche Dokumente nehmen möchten; sie wird Ihnen weiterhelfen können.
Weiterführende Informationen
Merkblatt (PDF, 25 kB, 15.02.2013)Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung