Aufgaben des EDÖB

Im Rahmen des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) erfüllt der EDÖB verschiedene Funktionen:

  • Information und Beratung von Privaten, die Zugang  zu amtlichen Dokumenten verlangen
  • Beratung der Bundesämter und Departemente in der Umsetzung des BGÖ
  • Leitung des Schlichtungsverfahrens bei Unstimmigkeiten
  • Abgabe einer schriftlichen Empfehlung zu Handen der Beteiligten
  • Stellungnahmen zu Rechtsvorlagen des Bundes, die das Öffentlichkeitsprinzip betreffen

Das Öffentlichkeitsprinzip bringt ein durchsetzbares Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten der Bundesverwaltung und der Parlamentsdienste. Das Gesetz gilt für Dokumente, die ab dem 1. Juli 2006 erstellt wurden. Jede Person kann ohne Angabe von Gründen um Einsicht in diese Dokumente ersuchen. Das Zugangsrecht kann zum Schutz überwiegender öffentlicher und privater Interessen eingeschränkt werden, die betroffene Behörde muss jedoch eine solche Entscheidung begründen.

Beschränkt, verschiebt oder verweigert eine Behörde den Zugang auf ein Dokument, kann der EDÖB auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ein Schlichtungsverfahren einleiten. Ziel des Verfahrens ist die rasche Einigung beider Seiten. Gelingt dies nicht, kann der EDÖB seine Schlussfolgerungen in einer Empfehlung abgeben.

Der EDÖB überprüft zudem Vollzug, Wirksamkeit und Kosten des BGÖ und erstattet dem Bundesrat regelmässig Bericht.

https://www.edoeb.admin.ch/content/edoeb/de/home/oeffentlichkeitsprinzip/ueberblick/aufgaben-des-edoeb.html