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Aufsicht

Verfügungen

Der EDÖB veröffentlicht seine Verfügungen gestützt auf Art. 57 Abs. 2 DSG.

Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz (aDSG)

(beziehen sich auf das alte Gesetz, aDSG)

Eine Anzeige beim EDÖB erstatten

Sie haben einen Verstoss gegen die Vorschriften zur Bearbeitung von Personendaten festgestellt und möchten beim EDÖB eine Anzeige erstatten? Prüfen Sie zunächst Ihre Situation, um sich zu vergewissern, inwieweit der EDÖB tätig werden kann.