Aufsicht
Feststellungen und Verfügungen
Der EDÖB ist gemäss Art. 51 Abs. 1 DSG befugt, Verfügungen zu erlassen, wenn sich aus einer Untersuchung Verletzungen der Datenschutzvorschriften ergeben. Er publiziert diese gestützt auf Art. 57 Abs. 2 DSG.
Schlussberichte und Empfehlungen (aDSG)
Der EDÖB erliess früher gemäss Art. 27 Abs. 3 aDSG Empfehlungen, wenn sich aus einer Sachverhaltsabklärung Datenschutzverletzungen ergaben. Er publizierte diese gestützt auf Art. 30 Abs. 2 aDSG.
Eine Anzeige beim EDÖB erstatten
Sie haben einen Verstoss gegen die Vorschriften zur Bearbeitung von Personendaten festgestellt und möchten beim EDÖB eine Anzeige erstatten? Prüfen Sie zunächst Ihre Situation, um sich zu vergewissern, inwieweit der EDÖB tätig werden kann.