Wichtige Neuerungen
Mit dem Inkrafttreten des revidierten DSG müssen Privatwirtschaft und Bundesbehörden ihre Bearbeitung von Personendaten an die neuen Bestimmungen anpassen. Der Beauftragte hat hierzu die aus seiner Sicht wesentlichsten Neuerungen festgehalten:
Meldung von Datenschutzberaterinnen oder -beratern an den EDÖB gemäss Art. 10 Abs. 3 DSG für Private und Art. 10 Abs. 4 DSG für Bundesorgane.
Mit der Informationspflicht wird eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet, und die Rechte der betroffenen Personen werden gestärkt.
Nach dem Datenschutzgesetz kann jede Person vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
Strafrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Verletzungen der Pflichten gemäss Datenschutzgesetz.
Private und behördliche verantwortliche Datenbearbeiter müssen eine DSFA erstellen, wenn bei Personendatenbearbeitungen ein potenziell hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der Betroffenen erkennbar ist.
Ab 1.9.2023 erhebt der EDÖB Gebühren auf gewissen Dienstleistungen.
Zu Aufsichtstätigkeit gehört die Untersuchung von Verstössen gegen Datenschutzvorschriften und gegebenenfalls die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen zur Durchsetzung dieser Vorschriften.
Neuerungen gibt es nicht nur für Datenbearbeiter und betroffene Personen, sondern auch bezüglich der Aufgaben und Befugnissen des EDÖB.
Die Zertifizierung von Systemen, Produkten und Dienstleistungen fördert die Transparenz von Datenbearbeitungen.
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Die aktuellen und künftigen gesetzlichen Grundlagen.