Schengen / Dublin

 

Schengen/ Dublin

Die Schweiz als Schengen Mitgliedstaat

 

Die Informationssysteme SIS (Schengener Informationssystem), VIS (Visa Informationssystem) und Eurodac (Europäisches System für den Abgleich der Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern) werden von eu-Lisa und der EU COM betrieben. Aufgrund ihrer Assoziierungsabkommen gilt die Schweiz als Schengen Mitgliedstaat. Der EDÖB nimmt regelmässig an den zwischen den nationalen Datenschutzbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten stattfindenden Sitzungen teil.

Leitfaden zur Ausübung des Auskunftsrechts betreffend das Schengener Informationssystem (SIS II)

Dieser Leitfaden der Koordinierungsgruppe für die Aufsicht über SIS II Schengen beschreibt die Verfahren zur Ausübung des Auskunftsrechts betreffend das Schengener Informationssystem (SIS II) in allen Schengenstaaten. Er soll den Betroffenen die Ausübung ihres Auskunftsrechts erleichtern und auch all jenen Personen als praktisches Hilfsmittel dienen, die beruflich mit dem Auskunftsrecht zu tun haben (Datenschutzbehörden, Polizeikräfte, Ausländerbehörden, Rechtsanwälte usw.).

Ihre Rechte

Jede Person hat das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, ob im SIS, oder im VIS oder in Eurodac Daten über sie bearbeitet werden und kann gegebenenfalls Einsicht in diese Daten erhalten, sie berichtigen bzw. löschen lassen. 


Koordinationsgruppe der Schweizerischen Datenschutzbehörden im Rahmen der Schengen-Abkommen

Gesetzlich (Artikel 111g AIG, Artikel 102d AsylG und Artikel 8b BPI) ist vorgesehen, dass die kantonalen Datenschutzbehörden und der EDÖB im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv zusammenarbeiten und für eine koordinierte Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten sorgen. Auf dieser Grundlage hat der EDÖB die Bildung einer Koordinationsgruppe der Schweizerischen Datenschutzbehörden im Rahmen der Umsetzung der Schengen-Assoziierungsabkommen in die Wege geleitet.

Die Koordinationsgruppe ermöglicht den kantonalen Datenschutzbehörden und dem EDÖB eine aktive Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung der Datenbearbeitungen, die in Anwendung der Schengen Assoziierungsabkommen erfolgen. Unter Einhaltung der Zuständigkeiten jedes Mitgliedes widmet sich die Koordinationsgruppe namentlich folgenden Aufgaben: Austausch von Informationen, die für die wirksame Beaufsichtigung der oben genannten Datenbearbeitungen notwendig sind; Besprechung von Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten der Gesetzesbestimmungen; Analyse der Probleme, die sich in Ausübung der Aufsicht oder der Rechte der betroffenen Personen ergeben können; verfassen von harmonisierten Vorschlägen und Stellungnahmen im Hinblick auf gemeinsame Lösungen; Unterstützung und Koordination der Aufsichtstätigkeiten der einzelnen Mitglieder.
Die Koordinationsgruppe setzt sich aus je einem Vertreter der kantonalen Datenschutzbehörden sowie einem Vertreter des EDÖB zusammen, der ihr Sekretariat besorgt. An der Sitzung vom 12. November 2009 verabschiedete die Koordinationsgruppe ihre Geschäftsordnung, die am 27. Juni 2018 angepasst wurde.


 

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Rechtliche Grundlagen Europarat und Schengen / Dublin

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Letzte Änderung 08.03.2024

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