Öffentlichkeitsprinzip
Das Öffentlichkeitsprinzip
Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes regelt den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verwaltungstätigkeit (sog. Öffentlichkeitsprinzip). Im Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes hat jede Person einen grundsätzlichen Anspruch darauf, amtliche Dokumente ohne Interessennachweis einzusehen. Damit soll die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Tätigkeit der Verwaltung gefördert werden.
Zugang zu amtlichen Dokumenten
Jede natürliche und juristische Person, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Alter, hat das Recht, Zugang zu amtlichen Dokumenten und Auskunft über deren Inhalt zu verlangen. Das Verfahren zur Einsichtnahme ist im Öffentlichkeitsgesetz und in der Verordnung zum Öffentlichkeitsgesetz geregelt.
Das Schlichtungsverfahren
Wenn die gesuchsstellende Person mit der Behandlung ihres Anliegens durch die Behörde oder Dritte mit der beabsichtigten Zugansgewährung nicht einverstanden ist, kann sie beim EDÖB schriftlich einen Schlichtungsantrag stellen.
Empfehlungen nach BGÖ
Kann in einem Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt werden, erlässt der EDÖB eine schriftliche Empfehlung.
Urteile zum BGÖ
Im Anschluss an eine Empfehlung kann die Behörde eine Verfügung erlassen, welche wiederum angefochten werden kann.
Behördenkontakte für Zugangsgesuche
Rechtsgrundlagen Öffentlichkeitsprinzip
Gesetzliche Grundlagen zum Öffentlichkeitsprinzip
Services BGÖ
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