Das Öffentlichkeitsprinzip

Das Öffentlichkeitsgesetz gibt jeder Person einen grundsätzlichen Anspruch darauf, amtliche Dokumente ohne Interessennachweis einzusehen. Damit soll die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Tätigkeit der Verwaltung gefördert werden.

Das Schlichtungsverfahren

Wenn die gesuchstellende Person mit der Behandlung ihres Anliegens durch die Behörde oder Dritte mit der beabsichtigten Zugangsgewährung nicht einverstanden sind, kann sie beim EDÖB schriftlich einen Schlichtungsantrag stellen.

Zugang zu amtlichen Dokumenten

Jede Person hat das Recht, Einsicht in amtliche Dokumente und Auskunft über deren Inhalt zu verlangen. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten unterliegt einem vordefinierten Verfahren, welches im Öffentlichkeitsgesetz geregelt ist.

Empfehlungen nach BGÖ

Kann in einem Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt werden, erlässt der EDÖB eine schriftliche Empfehlung.

Urteile BGÖ

Im Anschluss an eine Empfehlung kann die Behörde eine Verfügung erlassen, welche wiederum angefochten werden kann.


Behördenkontakte

Kontaktdaten der Ansprechpersonen in der Bundesverwaltung

Rechtsgrundlagen Öffentlichkeitsprinzip

Gesetzliche Grundlagen zum Öffentlichkeitsprinzip

Services BGÖ

Musterbriefe, FAQ, weitere Hilfsdokumente

https://www.edoeb.admin.ch/content/edoeb/de/home/oeffentlichkeitsprinzip.html