Das Öffentlichkeitsgesetz gibt jeder Person einen grundsätzlichen Anspruch darauf, amtliche Dokumente ohne Interessennachweis einzusehen. Damit soll die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Tätigkeit der Verwaltung gefördert werden.
Wenn die gesuchstellende Person mit der Behandlung ihres Anliegens durch die Behörde oder Dritte mit der beabsichtigten Zugangsgewährung nicht einverstanden sind, kann sie beim EDÖB schriftlich einen Schlichtungsantrag stellen.
Jede Person hat das Recht, Einsicht in amtliche Dokumente und Auskunft über deren Inhalt zu verlangen. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten unterliegt einem vordefinierten Verfahren, welches im Öffentlichkeitsgesetz geregelt ist.