Kredit & Inkasso

 
 

Kredit & Inkasso

Ist Ihnen schon der Abschluss eines Kreditkartenvertrags verweigert worden, oder Sie konnten im Internet nur auf Rechnung bestellen? Dann ist es möglich, dass eine Kredit- oder Wirtschaftsauskunftei oder eine andere Stelle Daten zu Ihrem Zahlungsverhalten registriert und Dritten weitergegeben hat.

Überblick über Stellen, die Daten zum Zahlungsverhalten bearbeiten:

Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien

Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien sammeln aus verschiedenen Quellen Informationen über die wirtschaftliche Betätigung, Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit (Bonität) von Unternehmen und Privatpersonen. Sie speichern die Informationen in Datensammlungen und geben sie gegen Entgelt an anfragende Stellen und Privatpersonen schriftlich, telefonisch oder im automatisierten Verfahren weiter. Voraussetzung für den Erhalt entsprechender Informationen ist ein schutzwürdiges Interesse. 

Weiterführende Informationen zu Datenbearbeitungen durch Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien:

Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK)

Keine Auskunftei im oben erwähnten Sinn ist die Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK). Bei dieser handelt es sich um einen privaten Verein, der eine Datenbank über Kredit-, Leasing- und Kreditkarteninteressenten sowie über Verpflichtungen und Bonität von Kreditnehmern, Leasingnehmern und Karteninhabern führt. Als Vereinsmitglieder können namentlich Unternehmungen aufgenommen werden, die gewerbsmässig Kreditverkäufe finanzieren, Kredite gewähren, Miet- und Leasingverträge über bewegliche Güter abschliessen oder Kreditkarten und Zahlungsverkehrskarten herausgeben. Typische ZEK-Mitglieder sind Banken. 

Die ZEK-Datenbank beinhaltet lediglich Daten, welche die ZEK-Mitglieder darin registriert haben. Anders als bei einer Auskunftei sind nur ZEK-Mitglieder zum Bezug der Daten berechtigt, das heisst nur diese können die Daten abrufen. Die ZEK hat in einem Reglement genau definiert, welche Daten ihre Mitglieder in der ZEK-Datenbank bearbeiten dürfen bzw. müssen. 

Informationsstelle für Konsumkredit (IKO)

Die Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) ist eine Einrichtung, welche die gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen in Erfüllung von Art. 23 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1) gegründet haben. Sie bearbeitet Daten jener Personen, die einen Konsumkredit beansprucht haben. Unter das Konsumkreditgesetz fallen können auch Leasingverträge, Kredit- und Kundenkarten sowie Überziehungskredite, wenn sie mit einer Kreditoption verbunden sind (Art. 1 Abs. 2 KKG). 

Vor der Gewährung eines Konsumkredits muss die Kreditfähigkeit geprüft und dazu eine Abfrage bei der Informationsstelle getätigt werden (vgl. Art. 28 Abs. 3 Bst. c KKG). Zweck der Kreditfähigkeitsprüfung ist die Vermeidung einer Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten (Art. 22 KKG). Die Kreditgeberin ist verpflichtet, den von ihr gewährten Konsumkredit an die Informationsstelle zu melden (Art. 25 KKG). 

Zugang zu den von der Informationsstelle gesammelten Daten haben im Wesentlichen nur die gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäss Konsumkreditgesetz benötigen (Art. 24 KKG). Das Konsumkreditgesetz und die dazugehörige Verordnung halten genau fest, welche Angaben über Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer bearbeitet werden dürfen.

Inkassounternehmen

Weitere Stellen, die über Informationen zu Ihren Zahlungsgewohnheiten verfügen können, sind die Inkassobüros. Das sind private Unternehmen, die ausstehende Zahlungen eintreiben. Inkassounternehmen geben unter Umständen Informationen aus dem Inkassogeschäft an Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien weiter. Oft ist es sogar so, dass Auskunftei- und Inkassodienste vom gleichen Unternehmen angeboten werden. 

Betreibungsregister

Das Betreibungsregister ist ein öffentliches Register des Privatrechtsverkehrs. Dieses Register und insbesondere der Zugang dazu sowie die Rechte der betroffenen Personen werden primär durch das Bundgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) und nicht durch das DSG geregelt (vgl. Art. 2 Abs. 4 DSG). 

Im Betreibungsregister sind Daten über private Personen und Unternehmen gesammelt, soweit sie Zahlungsbefehle und Betreibungen auf Pfändung, Pfandverwertung oder Konkurs betreffen. Wenn eine Person ein Interesse glaubhaft macht, kann sie das Register einsehen und sich einen Auszug daraus geben lassen (Art. 8a SchKG). Dies ist etwa der Fall, wenn jemand mit Ihnen einen Vertrag abschliessen und sich deshalb über Ihre Bonität informieren will. Ein Auszug aus dem Betreibungsregister ist erhältlich gegen eine Gebühr beim zuständigen Betreibungsamt. Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 


Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland

Die Übermittlung von Personendaten ins Ausland unterliegt besonderen Regeln. Was beachtet werden muss, bevor Daten in andere Länder transferiert werden.

Werbung & Marketing

Post, E-Mail, Telefon: Je nach Art der Kontaktaufnahme gelten unterschiedliche Regeln für eine datenschutzkonforme Werbung.

Outsourcing (Auftragsdatenbearbeitung)

Auch wenn Sie die Bearbeitung von Personendaten einem Auftragsbearbeiter übertragen, bleiben Sie für den Datenschutz verantwortlich.

Telefonüberwachung am Arbeitsplatz

Telefonüberwachung am Arbeitsplatz wirft viele Fragen auf. Die Frage, zu welchem Zweck sie zulässig ist, steht dabei im Zentrum.


Fragen zum Datenschutz

Schauen Sie in unsere FAQ oder rufen Sie unsere Hotline an.

Rechtsgrundlagen Datenschutz

Die aktuellen gesetzlichen Grundlagen.

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Letzte Änderung 20.10.2023

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