Das schweizerische Datenschutzgesetz gewährleistet den Schutz der Privatsphäre für Datenbearbeitungen, die von Personen in der Schweiz vorgenommen werden. Wenn aber Daten ins Ausland übermittelt werden sollen, muss sichergestellt sein, dass diese Daten dort angemessen geschützt sind.
Aufgrund aktueller Entwicklungen werden wir die Informationen auf dieser Seite laufend ergänzen und anpassen. Aktueller Stand: 27. August 2021
Hier finden Sie einen Überblick über die geltenden Regeln:
Anleitung für die Prüfung der Zulässigkeit von Datenübermittlungen mit Auslandbezug (nach Art. 6 Abs. 2 lit. a DSG)
Die vorliegende Anleitung soll Datenbearbeitern die Prüfung der Zulässigkeit von Datenübermittlungen von personenbezogenen Daten ins Ausland erleichtern. Anhand eines Schemas erläutert diese Anleitung den Anwendungsfall des Datentransfers ins Ausland nach Art. 6 Abs. 2 lit. a DSG, wenn dort eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet*, und dieser Mangel durch hinreichende Garantien kompensiert werden muss (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz VDSG, SR. 235.11). Auf die Voraussetzungen nach lit. b – g wird in dieser Anleitung nicht eingegangen.
* Zur Prüfung, ob das Land, in welches Daten übermittelt werden, einen angemessenen Datenschutz bietet, dient die Staatenliste (s. unten).
Die Übermittlung von Personendaten in ein Land ohne angemessenes Datenschutzniveau gestützt auf anerkannte Standardvertragsklauseln und Musterverträge
Mit Mitteilung vom 27. August 2021 anerkennt der EDÖB die Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (gem. Durchführungsbeschluss 2021/914/EU) als Grundlage für Personendatenübermittlungen in ein Land ohne angemessenes Datenschutzniveau, sofern die für eine Verwendung unter Schweizer Datenschutzrecht notwendigen Anpassungen und Ergänzungen vorgenommen werden. Folgende Ausführungen zeigen, welche Anpassungen und Ergänzungen dabei vorzunehmen sind.
Die Standardvertragsklauseln gemäss dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 5. Februar 2010 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2010/87/EU), das Swiss Transborder Data Flow Agreement (for outsourcing of data processing) von November 2013 sowie der Mustervertrag des Europarats für die Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzes im Rahmen des grenzüberschreitenden Datenverkehrs können noch bis zum 27. September 2021 neu gemeldet und während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022 weiter verwendet werden.
Neue Standardvertragsklauseln (SCC)
Bisherige Standardklauseln und Musterverträge
Weitere Informationen